Ärger am Flughafen: Was Passagiere tun können
Die Urlaubsfreude ist schnell gedämpft, wenn der Flug ausfällt oder Verspätung hat. Kommen auch noch die Koffer der Passagiere gar nicht erst oder beschädigt an, ist jegliche gute Laune dahin.
Die Urlaubsfreude ist schnell gedämpft, wenn der Flug ausfällt oder Verspätung hat. Kommen auch noch die Koffer der Passagiere gar nicht erst oder beschädigt an, ist jegliche gute Laune dahin.
Schwierige Zeiten für Flugreisende: Wenn Piloten, Fluglotsen oder Mitglieder des Bodenpersonals streiken, kommt es zu häufig zu Verspätungen. Dann müssen die Fluggesellschaften sich um ihre Passagiere kümmern und Entschädigungen zahlen.
Kommt es zu erheblichen Verspätungen bei Flügen, weil Fluggesellschaften aus organisatorischen Gründen beispielsweise keinen Subcharter organisieren, haben Reisende Anspruch auf eine Entschädigung.
Der nächste Pilotenstreik der Lufthansa ist da: Betroffen sind Langstreckenflüge ab Deutschland sowie die Frachtflotte von Lufthansa Cargo. Es ist damit zu rechnen, dass auch in den Tagen nach dem Streik Unregelmäßigkeiten im Flugverkehr der Lufthansa auftreten, da Abläufe wieder neu koordiniert werden müssen.
Werden Flüge im Codeshare-Verfahren angeboten und kommt es dabei zu einer erheblichen Verspätung, muss immer die ausführende Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung leisten. Das verdeutlicht ein Urteil des Amtsgerichts Rüsselheim (Az.: 3 C 3947/13(31)).
Man freut sich seit langem auf den wohlverdienten Jahresurlaub oder möchte als Geschäftsreisender unverzüglich von A nach B gelangen – doch dann der Schock: Bahnstreik oder Piloten demonstrieren für mehr Gehalt. Nun ist guter Rat teuer, denn Zeit ist in diesem Fall auch Geld:
Eine Fluggesellschaft darf für die Stornierung von Flugreisen kein Bearbeitungsentgelt verlangen. Das hat ein aktuelles Gerichtsurteil ergeben. Hintergrund: Kunden einer Fluggesellschaft sollten nach einer Vertragsklausel 25 Euro Bearbeitungsentgelt zahlen, wenn sie einen gebuchten Flug stornieren oder nicht antreten.
Kommt es zu einer Verspätung auf einem Flug, der sich aus mehreren Teilstrecken zusammensetzt, ist für die Höhe der Ausgleichszahlung die Summe der einzelnen Strecken entscheidend. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az.: 29 C 1952/13 [81]) hervor.
Hat ein Veranstalter in seinen Beförderungsbedingungen nicht vorgesehen, dass Reisende mit einem gebrochenen Arm ein Flugtauglichkeitsattest vorlegen müsse, darf die Airline dem Kunden auch nicht die Mitnahme verweigern.
Immer wieder berichten Medien von den kontinuierlich steigenden Passagierzahlen im zivilen Luftverkehr. Insbesondere in der Ferienzeit, werden verstärkt Flugreisen gebucht. Doch genau dieser Anstieg führt auch dazu, dass immer mehr Reisende von Verspätungen, Annullierungen und Überbuchungen betroffen sind.