Die EU Kommission hat überraschend eine Änderung der Fluggastrechteverordnung vorgeschlagen. Diese bedeuten nach Angaben des Betreibers der Portals www.flugverspätung.com und www.profluggast.de Verschlechterungen für den Verbraucher insbesondere im Hinblick auf ausgleichspflichtige Flugverspätungen.
Rund 12,2 Milliarden Euro zahlen deutsche Unternehmen laut dem GeschäftsreiseVerband (VDR) jährlich für Geschäftsreisen ihrer Mitarbeiter mit dem Flugzeug. Was passiert jedoch, wenn die Geschäftsreise mit dem Flieger nicht wie geplant stattfindet, da der Flug gestrichen wurde, stark verspätet oder überbucht war? Ein Portal für Entschädigung bei Flugreisen nennt die Ansprüche.
Kommen Reisende durch einen verspäteten Rückflug deutlich später an ihrem Heimatort an, liegt zwar ein Reisemangel vor, jedoch sind Schadensersatzansprüche für nutzlos vertane Urlaubszeit deshalb nicht für den gesamten Urlaub gerechtfertigt. Dies gilt auch in dem Fall, dass die Passagiere den Rückflug aufgrund mehrerer Pannen als sehr belastend empfunden haben.
Fluggäste haben Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach der Fluggastverordnung, wenn sie wegen eines verspäteten Zubringerflugs ihren Anschlussflug verpassen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die europäische Verordnung über Fluggastrechte auch für Flüge mit Start in der Schweiz und Ziel in einem Staat außerhalb der Europäischen Union anwendbar ist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Reisenden nun auch bei einem verspäteten Anschlussflug gestärkt. In dem in Luxemburg entschiedenen Fall hatte eine deutsche Reisende geklagt.
Schlechte Karten haben Airlines bei Flugannullierungen infolge von Naturkatastrophen. Aktuell hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az.: C-12/11) die Rechte von Passagieren in solchen Fällen nachhaltig gestärkt. So müssen Fluggesellschaften beispielsweise gestrandeten Reisenden die Kosten etwa für Hotelaufenthalt, Essen etc. ersetzen.
Wer endlich die langersehnte Urlaubsreise antreten möchte oder nach einem Städtetrip wieder zurück nach Hause will, verlässt sich in der Regel darauf, dass der gebuchte Flug pünktlich abhebt. Aus ganz verschiedenen Gründen kommt es jedoch immer wieder dazu, dass Flugverspätungen oder -annullierungen gibt.
Passagieren steht eine Ausgleichszahlung zu, wenn sich ihr Flug dadurch verspätet, dass die Crew ihre Ruhezeit einhalten musste. Dies gilt sogar dann, wenn das Problem mit der Pause der Crew überhaupt erst dadurch auftrat, weil der vorangegangene Flug durch schlechtes Wetter verspätet war. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az.: 426 C 12868/10) hervor.
Lässt sich ein Liegesitz während eines Langstreckenfluges nicht ausfahren, so ist ein Reisender zur Minderung des Reisepreises berechtigt. So hat das Landgericht Frankfurt/M. jetzt (Az.: 2-24 O 31/12) entschieden.