Organisatorische Gründe bei Flugverspätung keine außergewöhnlichen Umstände
Kommt es zu erheblichen Verspätungen bei Flügen, weil Fluggesellschaften aus organisatorischen Gründen beispielsweise keinen Subcharter organisieren, haben Reisende Anspruch auf eine Entschädigung.
Das macht ein Urteil des Amtsgerichts Hannover deutlich (Az.: 406 C 11801/13). Im betreffenden Fall verspätete sich der Flug der späteren Kläger ab dem Flughafen Köln/Bonn nach Fuerteventura um drei Stunden. Nach erfolgter Landung in Fuerteventura wurde das Flugzeug erst 21.25 Uhr abgefertigt. Ursache der Verspätung war ein Landeverbot aufgrund starker Böen für Arecife am Vortag, das Flugzeug wich deshalb nach Fuerteventura aus. Da die Maschine aber Urlauber nach Deutschland transportieren sollte, ließ die Airline das Flugzeug 20 Stunden auf Fuerteventura warten, bis die Passagiere aus Arecife aufgenommen werden konnten. Das wirkte sich dann auf die Flüge des Folgetages aus.
Möglichkeit des Subcharters war gegeben
Die Betroffenen klagten auf Entschädigung und erhielten recht: Die Verspätungen am Folgetag seien nicht zwangsläufig gewesen. Es habe durchaus die Möglichkeit für die Airline gegeben, einen Subcharter zu organisieren und dadurch die Verspätung am Folgetag zu verhindern. Deshalb beruhe die Verspätung auf organisatorischen Gründen und nicht auf außergewöhnlichen Umständen. Das Gericht sprach den Klägern jeweils 400 Euro zu.
Quellen: www.cibt.de und www.tip.de
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