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Flugverspätung: Ausgleichszahlung steht auch Kleinkindern zu

Kommt es infolge einer beträchtlichen Flugverspätung oder dem kompletten Ausfall des Fluges zu einer Ausgleichszahlung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung, haben auch Kleinkinder Anspruch auf Entschädigung.

Das gilt aber nur, wenn die Eltern für ihr Kind eine eigene Buchungsbestätigung vorweisen können und etwas für die Beförderung der Tochter bezahlt haben. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart hervor (Az.: 13 S 95/12).

Namentliche Nennung entscheidend

Im betreffenden Fall hatte die Familie einen Flug nach Palma de Mallorca gebucht, dessen Ankunft sich um über drei Stunden verspätete. Die Ausgleichszahlung wurde seitens der Airline für die 16 Monate alte Tochter der Reisenden verweigert. Das Landgericht sprach den Klägern jedoch die Ausgleichszahlung auch für die Tochter zu, weil es eine eigene Buchungsbestätigung mit namentlicher Nennung gehabt habe und für den Platz auch gezahlt wurde. Dass es in diesem Fall nur ein reduzierter Preis gewesen sei, ändere nichts an der Sachlage.

Quellen: www.cibt.de und www.tip.de

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