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Was tun bei Streik am Flughafen?

Schwierige Zeiten für Flugreisende: Wenn Piloten, Fluglotsen oder Mitglieder des Bodenpersonals streiken, kommt es zu häufig zu Verspätungen. Dann müssen die Fluggesellschaften sich um ihre Passagiere kümmern und Entschädigungen zahlen. Diese müssen aber eingefordert werden. Viele Passagiere verzichten immer noch aus Unwissenheit oder Bequemlichkeit auf Leistungen, so ARAG Experten. Streik ist höhere Gewalt – zumindest dann, wenn keine Airline-Angestellten, sondern Beschäftigte des öffentlichen Dienstes streiken. Bei einem gebuchten Flug gibt es in diesem Fall von der Airline grundsätzlich keine Entschädigungszahlungen. Trotzdem gibt es einige Rechte, die wartende Fluggäste einfordern sollten.

Bei internationalen Flügen muss die Airline versuchen, einen anderen Flug zum gebuchten Zielort zu beschaffen. Das kann bedeuten, dass Passagiere auch einen Umweg und Zwischenstopp in Kauf nehmen müssen. Laut ARAG Experten müssen die Gäste dabei auch auf andere Fluggesellschaften umgebucht werden, sofern dort noch Plätze frei sind. Vom Streik betroffene Gäste von innerdeutschen Flügen werden auf Züge der Deutschen Bahn umsteigen können. Die Tickets müssen dazu am Check-in-Automaten in einen Reisegutschein umgewandelt werden.

Streik am Flughafen: Das sind Ihre Rechte

Kunden haben nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung außerdem einen Anspruch auf Betreuung während der Wartezeit. Diese Betreuungsrechte sind unabhängig davon, wer die Wartezeit verursacht oder verschuldet hat. Wer stundenlang am Flughafen warten muss, hat darüber hinaus Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft. Dazu gehören Mahlzeiten, Getränke, zwei kostenlose Telefonate bzw. E-Mails und bei längeren Aufenthalten über Nacht auch ein Hotel.

Ob Kunden diese Ansprüche haben, hängt von der Streckenlänge und der Dauer der Verspätung ab:

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  • Bei Flügen innerhalb der EU bis 1.500 Kilometer reichen schon zwei Stunden Wartezeit aus, damit Airline-Kunden sich auf diese Regel beziehen können.
  • Bei Distanzen von bis zu 3.500 Kilometern gelten sie ab drei Stunden Verzögerung.
  • Bei Distanzen von mehr als 3.500 Kilometern gelten sie ab vier Stunden Verzögerung.
  • Beträgt die Verzögerung mehr als fünf Stunden, ist die Airline zur Erstattung des Flugpreises und bei Verspätung eines Anschlussfluges auch zum kostenlosen Rückflug verpflichtet.
  • Wer eine Pauschalreise mit Flug und Hotel gebucht hat, kann bei einer längeren Verspätung seines Abflugs unter Umständen zusätzlich eine Minderung des gezahlten Reisepreises beim Veranstalter geltend machen. In der Regel gilt hier: Ab einer Verspätung von fünf Stunden kann der Tagesreisepreis für jede weitere Stunde um fünf Prozent gemindert werden. Storniert werden kann die Reise erst, wenn sich die Reise durch den Streik erheblich verkürzt, was zum Beispiel bei Kurzurlauben der Fall sein kann.

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Wann das Luftfahrt-Bundesamt hilft

Die Initiative soll von den Airlines ausgehen. Sie müssen Kunden über die Verzögerungen und ihre Rechte informieren und ihnen Restaurant- und Hotelgutscheine aushändigen sowie für Transfers sorgen. Geschieht dies nicht oder nur unzureichend, raten ARAG Experten den Kunden, ihre Rechte einzufordern.

Falls die Airline nichts leistet, kann der Wartende sich selbst mit Essen und ggf. einer Schlafgelegenheit versorgen. Die Kosten muss die Airline dann später erstatten. Unterkunft und Verpflegung müssen angemessen sein. Wer sich also auf eigene Faust um Hotel und Restaurant kümmert, sollte wegen der Schadenminderungspflicht die Kosten im überschaubaren Rahmen halten.

Kommt die Airline ihren Verpflichtungen nicht nach, müssen sich Kunden zuerst an das Unternehmen wenden, bei dem sie ihren Flug gebucht haben. Wer mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, kann sich beim Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig www.lba.de beschweren, so die ARAG Experten.