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Darauf hat man bei Streiks von Flugzeug und Bahn Anspruch

Man freut sich seit langem auf den wohlverdienten Jahresurlaub oder möchte als Geschäftsreisender unverzüglich von A nach B gelangen – doch dann der Schock: Bahnstreik oder Piloten demonstrieren für mehr Gehalt. Nun ist guter Rat teuer, denn Zeit ist in diesem Fall auch Geld: Gibt es eigentlich überhaupt ein Recht, das einem zusichert, dass die Kosten für ausgefallene Flüge oder Fahrten zurückerstattet werden?

Reisen mit der Deutschen Bahn

Es könnte so schön sein: Das Ticket durch einen Preisvorteil, wie er auf „Schnäppchen-Portalen“ angeboten wird, erwerben, entspannt zum richtigen Gleis gehen, einen gemütliche Sitzplatz mit viel Freiraum bekommen, schlafen, lesen und entspannt am Zielort angelangen – so sieht eine erholsame Bahnfahrt aus. Gibt es Streik, wird die Situation dementsprechend angespannt. Hier gelten folgende Rechte:

Man kann sich das gezahlte Geld zurückerstatten lassen, wenn ein Zug komplett ausfällt oder wenn man später als eine Stunde zum normalen Ankunftstermin am Heimatbahnhof ankommt. Selbst, wenn die Reise bereits angetreten wurde und als Odyssee enden würde, kann man von der übrigen Strecke, die man nicht mehr fahren will, zurücktreten – aber auch die gesamte überlange Fahrzeit kann erstatten werden.

Die Bahn steht zusätzlich für Ersatzfahrzeuge und Übernachtungen ein. Fällt die letzte fahrplanmäßige Verbindung eines Tages aus, werden alternative Fahrmöglichkeiten bis 80 Euro gezahlt. Vorrangig sind dabei bahninterne Alternativen.

Flüge fallen aus, welche Rechte treten ein?

Wird ein Flug streikbedingt ausfallen, ist es möglich, die Reise zu stornieren – das Geld bekommt man in einem solchen Fall zurück. Muss oder will man trotzdem fliegen, ist einem ein Sitzplatz zu einem späteren Zeitpunkt sicher. Man kann sein bereits erworbenes Ticket allerdings auch zum Bahnfahrschein umschreiben lassen und den Zug nehmen. Dies geht bei normalerweise innerdeutschen Flügen, aber auch bei internationalen Zugverbindungen.

Ist ein Flug annulliert worden, überbucht oder verspätet (ab drei Stunden), kann der Passagier eine Entschädigung von bis zu 600 Euro geltend machen, wenn „außergewöhnliche“ Umstände eintreten (Landung einer Staatsmaschine, deshalb startet der eigene Flug aus Sicherheitsgründen nicht, bestimmte technische Defekte usw.). Auf jeden Fall sollte man nachfragen und sicherstellen, dass man nicht als Verlierer auf den Kosten sitzenbleibt.

Hilfreiche Vordrucke, wie betroffene Reisegäste Schadensersatz einklagen können, liefert beispielsweise die Webseite Reiserechts-Register. Zudem veröffentlicht das Portal ARAG –Rund ums Recht regelmäßig aktuelle Gerichtsurteile zum Thema Entschädigungsansprüche bei Flug- und Bahnreisen.

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