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Bei Flugreise gelten für Airline Beförderungsbedingungen des Veranstalters

Hat ein Veranstalter in seinen Beförderungsbedingungen nicht vorgesehen, dass Reisende mit einem gebrochenen Arm ein Flugtauglichkeitsattest vorlegen müsse, darf die Airline dem Kunden auch nicht die Mitnahme verweigern.

Im verhandelten Fall gab es für den späteren Kläger am Flughafen ein böses Erwachen: Die Fluggesellschaft nahm ihn aufgrund seines gebrochenen und noch geschienten Armes nicht mit und so konnte er die für sich und seine Ehefrau gebuchte Pauschalreise nicht antreten. Er verklagte die Airline mit Erfolg, wie die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main urteilten (Az.: 2-24 S 242/12).

Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft sind nachrangig

Die Fluggesellschaft hätte den Reisenden nicht zurückweisen dürfen, da nicht die Beförderungsbestimmungen der Airline, sondern die des Reiseveranstalters galten und dieser in seinen Beförderungsbedingungen kein Attest für solche Fälle verlange. Auch wenn die Fluggesellschaft anderslautende Bestimmungen habe, dürften sie dem Reisenden die Beförderung nicht verweigern. Auch sei der Zustand des Reisenden kein Sicherheitsrisiko gewesen.

Das Ehepaar erhielt den vollen Reisepreis und zusätzlich noch Schadenersatz in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für die entgangene Urlaubsfreude zurück.

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