Unmittelbare Distanz zwischen Abflugort und Zielflughafen entscheidet über Höhe der Ausgleichszahlung
Um die Höhe der Entschädigung bei einer Flugverspätung zu berechnen zählt die tatsächliche Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen. Nicht berücksichtigt wird die Entfernung zu einem Umsteigeflughafen. Dies hat das Landgericht Landshut in einem Urteil (Az.: 13 S 2291/15) entscheiden.
Geklagt hatte ein Fluggast, der von Rom nach München über Amsterdam flog. Der Flug von Rom nach Amsterdam verspätete sich, so dass der Kläger seinen Anschlussflug nach München in Amsterdam verpasste. Er erreichte München mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden.
Entfernung entscheidend für Höhe des Ausgleichsanspruches
Unter Anwendung der so genannten Großkreismethode (Artikel 7 IV der Fluggastrechteverordnung) ergaben sich zur Festsetzung des Schadensersatzes folgende Entfernungen:
Rom – München ca. 729 Kilometer
Rom – Amsterdam ca. 1.297 Kilometer
Amsterdam – München ca. 729 Kilometer
Der Kläger addierte die Entfernungen der drei Flugziele und errechnete somit eine Anspruchszahlung von 400 Euro gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Fluggastrechteverordnung. Die Fluggesellschaft zahlte jedoch nur 250 Euro, da sie lediglich die Distanz vom Abflughafen und dem Endziel München zugrunde legte.
Die Richter teilten diese Auffassung und begründeten ihre Entscheidung wie folgt: Für die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs sei gemäß Artikel 7 I 2, IV der Fluggastrechteverordnung die nach der Großkreismethode zu bestimmende unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen des verspäteten Flugs (hier Rom) und dem letzten Zielort des Fluggastes (hier München) maßgeblich ist. Die über etwaige Umsteigeflughäfen (hier Amsterdam) zurückgelegten Flugstrecken sind nicht zu berücksichtigen. Die Distanz von Rom nach München beträgt weniger als 1.500 Kilometer, so dass dem Kläger ein über die bereits bezahlten 250 Euro hinausgehender Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung nicht zusteht.
Entfernung ist der Abstand zwischen zwei Punkten
Ein weiteres Argument des Landgerichtes: Der Begriff Entfernung beschreibe den Abstand zwischen zwei Punkten. Würde man im vorliegenden Fall den Zwischenstopp Amsterdam berücksichtigen, wäre von insgesamt drei Punkten die Rede. Nach dem Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 der Fluggastrechteverordnung sei wiederum der letzte Zielort (hier München) für die Ermittlung der Entfernung maßgeblich. Die übliche Staffelung der Entschädigungszahlung sei im Übrigen nicht an die Entfernung von Flugstrecken gekoppelt, sondern an die Preise der Flugtickets, die bei längeren Strecken üblicherweise teurer sind. Bei der Gesetzgebung sei man nicht davon ausgegangen, dass mit größerer Flugentfernung auch die Unannehmlichkeiten steigen.
Zudem sei es nicht einleuchtend, warum ein Passagier mit einem Direktflug von Rom nach München bei gleicher Distanz eine geringere Ausgleichszahlung bekommen sollte als einer, der einen Zwischenstopp in Amsterdam einlegt.