Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung wegen Streikverdacht
Verweigert eine Airline Passagieren die Mitbeförderung lediglich aufgrund des Verdachts, dass der Anschlussflug durch einen Streik ausfallen könnte, haben die Betroffenen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.
Das verdeutlicht ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 20a C 206/12). Im betreffenden Fall hatte eine Frau ihren Flug von Hamburg nach Mexiko-Stadt über Paris gebucht und war bereits in Hamburg mit der Begründung nicht an Bord gelassen worden, dass ihr Anschlussflug in Paris aufgrund eines angekündigten Streiks sehr wahrscheinlich nicht stattfinden würde. Damit wollte die Fluggesellschaft verhindern, dass sie auf dem Flughafen in Paris stranden würde.
Verdacht ist noch kein außergewöhnlicher Umstand
Daraufhin verklagte die Frau die Airline, weil sie deren Verhalten für unzulässig hielt. Diese berief sich jedoch infolge des Verdachts auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes. Das Gericht sah dies anders. Der Verdacht allein sei noch kein außergewöhnlicher Umstand, erst das konkrete Eintreten des Streiks hätte ein unabwendbares Ereignis dargestellt. Die Information der Reisenden über das Risiko wäre in diesem Fall angemessen gewesen und hätte ihr die Entscheidung selbst überlassen.
Quellen: www.cibt.de und www.tip.de
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