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Fluggastrechte: Kein Schadenersatz bei Landeverzicht aufgrund von Unwetter

Verzichtet ein Pilot aufgrund eines Unwetters auf die Landung mit dem Flugzeug auf dem ursprünglichen Zielflughafen, haben Reisende keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Geldern hervor (Az.: 4 C 242/09).

Im betreffenden Fall wollte eine Familie von Spanien nach Deutschland zurückfliegen. Da der Pilot des Zubringerfluges jedoch den Landeanflug wegen Gewitter abbrach und deshalb auf einem anderen Flughafen landete, konnten sie ihren Rückflug nicht wie geplant antreten. Da auch der Transfer der Reisenden mit dem Taxi zu dem Ausweichflughafen nicht möglich war, wurde ihnen ein drei Tage später stattfindender Ersatzflug angeboten. Diesen lehnte die Familie ab und zog es vor, die Rückreise mit dem Mietwagen anzutreten. Von der Airline forderten sie eine Ausgleichszahlung sowie die Erstattung für den ihnen entstandenen Dienstausfall.

Schlechte Witterung ist außergewöhnlicher Umstand

Die Richter wiesen diese Klage ab. Ihrer Ansicht nach sei die Ursache für den Flugausfall, die schlechte Witterung, ein außergewöhnlicher Umstand. Die Entscheidung des Piloten, der für die Sicherheit des Flugzeugs verantwortlich sei, könne in diesem Fall nicht als grob fehlerhaft bezeichnet werden. Auch könne die Fluggesellschaft nicht generell für jeden Flug Ersatz bereithalten. Da die Airline den Reisenden jedoch keine Erfrischungsgetränke und Snacks angeboten hatte, sprachen die Richter den Klägern Schadenersatz in Höhe von 41,35 Euro zu.

Quelle: VisumCentrale

Foto: © Mariusz Prusaczyk – Fotolia.com