Auch Ersatzflug bringt Ausgleichszahlung
Fällt nach dem ursprünglich geplanten Flug auch noch der Alternativflug aus, haben Reisende Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung für beide Flüge. Das geht aus einem Urteil hervor, das jetzt in Frankfurt am Main gefällt wurde (Az.: 31 C 3349/12[78]).