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BGH-Urteil: Flugticket für „unbekannt“ nicht möglich

Bucht ein Reisender für sich und eine noch unbekannte Begleitperson einen Flug, hat die nicht namentlich genannte Person kein Anrecht auf Beförderung. Das geht aus einem jetzt gefällten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: X ZR 37/12) hervor.

Wie die VisumCentrale berichtet, hatte im entsprechenden Fall der spätere Kläger für sich und eine Begleitperson Flüge von Dresden nach Larnaca gebucht. Anstelle des Namens der zweiten Person trug er „noch unbekannt“ in das Buchungsformular ein. Nachdem der Betrag für beide Tickets abgebucht worden war, wollte der Kunde den Namen nachtragen. Das verweigerte die Airline allerdings, weil ihren Bestimmungen zufolge eine spätere Namensänderung nicht mehr möglich sei, wie es auch im Formular vermerkt war. Sie bot ihm lediglich an, die Buchung zu stornieren und dann erneut ein Ticket zu buchen. Das lehnte der Reisende ab und trat seine Flugreise alleine an.

Er verklagte die Airline auf Rückerstattung des Entgelts für das zweite Ticket und zusätzlich noch auf eine Ausgleichszahlung wegen nicht erfolgter Beförderung. Da aus Sicht der Fluggesellschaft mit „noch unbekannt“ kein wirksamer Vertrag über eine Beförderung zustande gekommen sei, erhielt der Kunde dem BGH-Urteil zufolge zwar das Geld für das Ticket zurück. Auf eine Ausgleichszahlung habe er jedoch keinen Anspruch, weil der zweite Fluggast über keine bestätigte Flugbuchung verfüge, die eine zwingende Voraussetzung für eine solche Ausgleichszahlung darstelle.

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