Auch Ersatzflug bringt Ausgleichszahlung
Fällt nach dem ursprünglich geplanten Flug auch noch der Alternativflug aus, haben Reisende Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung für beide Flüge. Das geht aus einem Urteil hervor, das jetzt in Frankfurt am Main gefällt wurde (Az.: 31 C 3349/12[78]).
Im betreffenden Fall hatte der spätere Kläger einen Flug gebucht, der 7.20 Uhr starten sollte. Nachdem der Flug annulliert wurde, wurde er auf einen späteren Flug um 12.15 Uhr umgebucht. Jedoch fiel auch dieser Flug aus und der Mann erreichte seinen Bestimmungsflughafen erst um 21.50 Uhr. Das Gericht sprach ihm die Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro für jeden einzelnen der Flüge zu. Denn nach geltendem EU-Recht müssten Passagiere lediglich eine Buchungsbestätigung als Nachweis vorlegen.
Dass der zweite Flug der Ersatzflug für den ersten war, ändere nichts an der Sachlage. Möglich gewesen sei ja auch, dass der Betroffene sich nach Erstattung der Flugkosten selbst einen zweiten Flug auf seine Kosten gebucht haben könnte.
Quellen: www.cibt.de und www.tip.de
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