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Flugausfall wegen Verspätung: Ausgleichszahlung auch noch Jahre später möglich

Haben Reisende aufgrund von Verspätung oder Flugausfall Anspruch auf eine Entschädigung nach geltendem EU-Recht, sollten sie beachten, dass sie diese je nach Mitgliedsland innerhalb einer bestimmten Frist einklagen müssen. Das stellte der Europäische Gerichtshof jetzt mit einer Entscheidung klar (EuGH, Az.: C 139/11).

Im entsprechenden Fall hatte ein spanischer Reisender Ansprüche gegenüber der niederländischen Airline KLM geltend gemacht, nachdem sein Flug von Shanghai nach Barcelona ausgefallen war – und das erst mehr als drei Jahre später. Die Fluggesellschaft wies daraufhin seine Ansprüche mit der Begründung ab, dass laut internationalem Fluggastabkommen eine zweijährige Verjährungsfrist gelte.

Das sah der EuGH anders. Die Frist von zwei Jahren sei nicht ausschlaggebend, denn die Fluggastverordnung enthalte keine Angaben über eine derartige Frist. Deshalb gelten die national festgelegten Verjährungsfristen. In diesem Fall hatte der Kläger Glück: Da bei ihm das katalanische Zivilrecht greife, könne er eine Verjährungsfrist von zehn Jahren in Anspruch nehmen, in Deutschland hingegen greife eine allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Quelle: VisumCentrale

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