Skip to main content
Ad

Europäisches Fluggastrecht gilt auch in Basel

Wer den Schweizer Flughafen Basel zum Ziel hat, hat im Falle einer Flugverspätung Anrecht auf Schadensersatz im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung. Der Grund: Der Flughafen Basel-Mulhouse liegt auf französischem Staatsgebiet und wird von einem Schweizer-Französischen Konsortium betrieben.

Im betreffenden Fall war ein Fluggast mit einer Fluggesellschaft aus einem Drittstaat (also einem Nicht-EU-Land) zum Flughafen Basel geflogen. Aufgrund technischer Probleme musste der Flug nach Frankfurt/Main umgeleitet werden. Von dort erfolgte ein Bustransport der Passagiere nach Basel, wo diese letztendlich mit über fünfstündiger Verspätung eintrafen. Der Fluggast forderte daraufhin von der Airline eine Ausgleichszahlung über 600 Euro auf Basis der entsprechenden EU-Verordnung (EG) 261/2004.

EU-Fluggastrechteverordnung gilt in der Schweiz nicht für Drittstaaten

Die Airline verweigerte dem Fluggast jedoch die Ausgleichsleistung mit dem Hinweis, der Flughafen Basel läge in der Schweiz, wo die Fluggastrechteverordnung nicht gelte. Zwar hat die Schweiz mit der EU ein bilaterales Abkommen geschlossen, in dem sie als Nicht-EU-Staat die EU-Fluggastrechteverordnung und die bis zum 1.12. 2006 dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH anerkennt und übernimmt.

Allerdings hatte ein Schweizer Gericht im Mai 2012 entschieden, die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt verlaufen. Für den Flugverkehr zwischen Drittstaaten und der Schweiz gelte die Verordnung jedoch nicht.

Die Fluggesellschaft vertrat vor Gericht die Ansicht, der Flug sollte auf dem Schweizer Teil des Flughafens, mit dem IATA-Code ‚BSL‘ für Basel, landen. Deshalb sei die Verordnung auf diesen Flug nicht anwendbar.

Flughafen Basel liegt auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaats

Das zuständige Amtsgericht Hannover teilte diese Auffassung der Fluggesellschaft allerdings nicht und sprach dem Fluggast 600 Euro Ausgleichsleistung zu. Begründung: Der Wortlaut des Artikel 3 (1) b) der VO (EG) 261/2004 spricht ausdrücklich von einem Flughafen „im Gebiet“ eines Mitgliedsstaates. Daraus lässt sich schließen, dass der europäische Gesetzgeber die Bestimmung des Zielflughafens nach der tatsächlichen, geografischen Lage bemessen wollte. Für die Gegenbehauptung, die Kürzel der IATA-Codes seien diesbezüglich maßgeblich, findet sich weder eine sachliche Rechtfertigung noch eine Stütze im Gesetz. Diese dienen lediglich zur Identifizierbarkeit von Flughäfen, sollen aber nicht das Staatsgebiet der betroffenen Zielflughäfen feststellen.‘ (Urteil AG Hannover v. 28.03.2014, Az.: 562 C 9420/13)

Ein Schweizer Gerichtsentscheid aus dem Jahr 2011 besagte schon einmal, dass auf dem Flughafen Basel (Basel-Mulhouse-Freiburg) die VO (EG) 261/2004 Anwendung findet, da er sich er auf französischem Boden befindet (ZG Basel, Entscheid vom 20.06.2011, Az. V.2011.35).

Quelle: www.fluggastrecht.blogspot.de.

[symple_box color=“gray“ text_align=“left“ width=“100%“ float=“none“]

Mehr zum Thema:

Basel Gelten EU-Fluggastrechte auch für Drittstaaten wie Schweiz und Liechtenstein?

Pfeil Bonusmeilen Entschädigung bei Flugverspätung: Die Verbraucherrechte

Fuggastrechte: Kein Schadensersatz bei Landeverzicht aufgrund von Unwetter

Fluggastrechte EU-Fluggastrechte: Was die EU ändern will

Fluggastrechte Entschädigung bei Flugreisen: Neues Tool berechnet Anspruch

[/symple_box]

Foto: © HappyAlex – Fotolia.com