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Kreuzfahrt: Auch Kabinen-Upgrade kann Reisemangel sein

So absurd es klingt, auch ein Upgrade auf einer Kreuzfahrt kann zu einer Reisepreisminderung führen. Das verdeutlicht ein Urteil des Amtsgerichts Rostock (Az.: 47 C 180/15). Wenn schon Kreuzfahrt, dann auch richtig. Mit Außenkabine, eigenem Balkon und dem ungestörten Blick aufs Meer vom Bett aus. So war jedenfalls der Plan des Ehepaares, das sich im aktuellen Fall auf Kreuzfahrt begab.

Doch vor Ort mussten sie feststellen, dass sie zwar in einer Außenkabine untergebracht waren, die auch noch komfortabler als die gebuchte Kabine war. Aber statt eigenem Balkon gab es lediglich Zugang zu einer kleinen Sonnenterrasse, die auch Mitreisenden zur Verfügung stand. Auch das Meer war vom Bett aus nicht zu sehen. Dadurch war die spätere Klägerin während der gesamten Kreuzfahrt seekrank. Das Ehepaar beharrte also auf Umzug. Doch mit einem eigenen Balkon konnte der Reiseveranstalter nicht dienen.

Vertraglich vereinbarte Leistung muss erbracht werden

Die enttäuschten Kreuzfahrer zogen nach der Reise vor Gericht und verlangten eine Erstattung von zehn Prozent des Reisepreises. Zu Recht, wie etwa die ARAG-Experten betonen. Denn die vertraglich vereinbarte Leistung hatte der Veranstalter nicht erbracht. Und das Upgrade in eine größere Außenkabine ohne Balkon kann nicht als adäquater Ersatz oder gar Wiedergutmachung gewertet werden. Zudem hat das Ehepaar extra einen Reisepreis-Tarif gewählt, bei dem nicht dem Veranstalter die Auswahl der Kabine überlassen wird, sondern allein dem Buchenden (Amtsgericht Rostock, Az.: 47 C 180/15).

Quellen: www.tip.de und Arag- Rechtstipps und Urteile