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Deutsches Reiserecht im Urlaub

Welches Reiserecht bei einem ins Wasser gefallenen beziehungsweise mangelhaften Urlaub gilt, hat das Verbraucherportal flightright.de zusammengefasst.

Was tun bei Flugverspätung?

Flugannullierungen und -verspätungen sind grundsätzlich für jeden unerfreulich. Wer allerdings um seine Rechte als Fluggast weiß, kann die Wartezeit und auch den unfreiwillig verkürzten Urlaub ein wenig gelassener antreten. Laut der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Passagiere bei starken Flugverspätungen und -streichungen nicht nur das Recht auf Versorgungsleistungen wie Speisen und Getränke durch ihre Airline, sondern vor allem auch auf einen angemessenen Schadensersatz.

Je nach Flugstrecke beträgt dieser 250 bis 600 Euro pro Person – und das unabhängig vom gezahlten Ticketpreis. Da diese Entschädigungszahlung laut Reiserecht bis zu drei Jahre nach dem Flugdatum eingefordert werden kann, besteht somit auch kein Grund zu zusätzlichem Urlaubsstress.

Krank im Urlaub

Wie geht es weiter, wenn sich der Körper für den vorherigen Stress rächt und der Urlauber krank im Bett statt am Strand liegt? „Angestellte haben das Recht, ihren Urlaub unter Umständen nachzuholen, wenn sie in der freien Zeit krank werden“, so Dr. Philipp Kadelbach von flightright.de. Um dieses Recht auch in Anspruch nehmen zu können, sollten kranke Urlauber umgehend einen Arzt aufzusuchen und sich die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Krankheitstag an durch Attest bescheinigen lassen. Zudem empfiehlt es sich, die Krankenkassen zu informieren.

Allerdings reichen Atteste aus dem Ausland oftmals nicht. Wer im Urlaub erkrankt, sollte darauf achten, dass nicht nur die Erkrankung nachgewiesen wird. Im Attest muss zudem ausdrücklich eine Arbeitsunfähigkeit vermerkt sein. Ist der Patient wieder gesund, darf er keinesfalls eigenmächtig die Anzahl der Krankheitstage an die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Urlaubszeit anhängen. Dieses Verhalten könnte eine Abmahnung und sogar eine Kündigung zur Folge haben.

Wenn Bahn, Bus und Kreuzfahrtschiff nicht kommen?

Auch bei Reisen mit der Bahn sind die Rechte und Entschädigungsansprüche von Fahrgästen geregelt und versprechen somit etwas Trost bei langer Wartezeit. Die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr bei grenzüberschreitenden Fahrten sind europaweit in einer Verordnung festgehalten. Bei Fahrten innerhalb Deutschlands gibt es ebenfalls Regelungen durch das Fahrgastrechtegesetz.

Mindestens 25 Prozent des Fahrpreises können die Fahrgäste zurückverlangen, wenn eine Verspätung von 60 bis 119 Minuten vorliegt. Mindestens 50 Prozent sind es ab einer Verspätung von 120 Minuten. „Betroffene Reisende sollten sich die Zugverspätung dringend vom Eisenbahnpersonal bescheinigen lassen“, rät Kadelbach. Ähnliche Regelungen gelten auch für den Schiffsverkehr und bei Fernbusreisen.

Reiserecht bei leichten und schweren Mängeln im Hotel

Auch bei Mängeln im Urlaub wie Baulärm haben Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung. Bei nur leichteren Mängeln wie mangelnder Sauberkeit sollten Reisende das Personal auf diese hinweisen und die Möglichkeit einräumen, die Fehler innerhalb einer Frist zu beheben. Bei sehr starker Verschmutzung oder bei Defekten empfiehlt es sich, ein alternatives, aber gleichwertiges Zimmer einzufordern.

Wenn das Hotelpersonal nicht auf die Beschwerden reagiert, können Urlauber die Mängel nach der Reise beim Reiseveranstalter schriftlich reklamieren. Bis zu 25 Prozent des Reisepreises kann so zurückgefordert werden (AG Hamburg, AZ: 22 A 23/01).

Verhindert ein starker Lärm die Erholung im Urlaub, müssen die Lärmzeiten laut Reiserecht exakt protokolliert werden. Wenn sich die Unterkunft beispielsweise in einem unfertigen Bauzustand befindet und täglich Baulärm von 7.00 bis 18.00 Uhr vorherrscht, können sogar bis zu 50 Prozent des Urlaubspreises zurückgefordert werden (AG Hannover, AZ: 504 C 4712/07).

Auch ohne Koffer nicht leer ausgehen

Wenn das Reisegepäck beim Flug auf der Strecke bleibt und nicht mit seinem Besitzer das Reiseziel erreicht, sollten die Betroffenen den Verlust des Gepäcks umgehend der Airline melden. Diese ist gemäß dem Reiserecht in der Pflicht, die Kosten für Ersatzbekleidung sowie die dringendsten Hygieneartikel zu erstatten. So können Passagiere die Wartezeit überbrücken. In der Regel erstatten Fluggesellschaften zu 100 Prozent die Kosten für Toilettenartikel und zu 50 Prozent die Auslagen für Bekleidung. Wenn das Gepäck seinen Bestimmungsort aber nie oder stark beschädigt erreicht, muss die Airline laut „Montrealer Übereinkommen“ den entstandenen Schaden ersetzen. Ein Trost für die Betroffenen, denn auf diese Weise erhalten Reisende bis zu 1.300 Euro.

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Foto: © Gerhard Seybert – Fotolia.com