Keine Stornogebühren bei Reiserücktritt wegen Tod des Ehepartners
Bucht ein Ehepaar gemeinsam eine Reise und verstirbt dann kurz vor Reiseantritt unerwartet ein Partner, müssen die Stornogebühren nicht von der Reiserücktrittsversicherung übernommen werden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 233 C 26770/14).
Im betreffenden Fall hatte die spätere Klägerin aus Straubing am 5. Dezember 2013 eine Reise für sich und ihren Ehemann zum Preis von 5.736 Euro für den Zeitraum 7. Juni 2014 bis 17. Juni 2014 gebucht. Am 30. April 2014 beantragte sie bei der nunmehr beklagten Reiseversicherung in München den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. In der Nacht vom 30. April 2014 auf den 1. Mai 2014 starb völlig überraschend der Ehemann der Klägerin.
Zu späte Stornierung
Die Versicherung nahm den Antrag der Klägerin am 7. Mai 2014 an. Sie wusste nicht, dass der Ehemann verstorben war. Die Witwe stornierte die Reise am 20. Mai 2014. Sie habe infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung gelitten, wodurch der Reiseantritt unmöglich gewesen sei. Der Reiseveranstalter indes berechnete Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 Euro. Diese verlangt die Klägerin von der Reiseversicherung ersetzt. Die Assekuranz aber verweigerte den Ersatz dieser Kosten.
Der zuständige Richter wies die Klage ab. Nach den Versicherungsbedingungen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren. Deshalb sei die Versicherung von der Leistungspflicht befreit worden. Im Übrigen sei die Trauer der Witwe keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen.
Quelle: www.cibt.de und www.tip.de