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Reiseabbruch: Bei Krankheitsfall umgehende Stornierung nötig

Haben Reisende eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, müssen sie bei einer Erkrankung, die die Reise verhindert, die sofortige Stornierung veranlassen. Ansonsten kann die Stornierung nicht als Versicherungsfall gewertet werden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg hervor (Az.: 922 C 178/12).

Im betreffenden Fall ging es um die Buchung einer Schiffsreise durch ein Ehepaar im Oktober. Der Mann unterzog sich Monate vor der Reise einer Operation am Knöchel. Die Wunde infizierte sich Anfang August, wobei der behandelnde Arzt nicht versichern konnte, dass die Reise sicher angetreten werden könne. Nach einer zwischenzeitlichen Besserung musste der Mann wieder ins Krankenhaus und konnte es erst zwei Tage nach dem geplanten Reisebeginn verlassen.

Eintritt des Versicherungsfalls entscheidend

Seine Ehefrau stornierte die Reise Ende September, nachdem ihr Mann erneut ins Krankenhaus eingewiesen worden war. Nach Ansicht der Versicherung standen ihr deshalb auch nur die Stornokosten entsprechend einer Stornierung Ende August zu, für den Rest musste sie selber aufkommen. Auch die Richter schlossen sich dieser Sicht an. Ihrer Meinung nach sei der Versicherungsfall bereits Anfang August eingetreten, als sich die Wunde wieder infiziert hatte und der Arzt die Reisefähigkeit nicht zusichern konnte. Daraufhin hätte die sofortige Stornierung erfolgen müssen.

Quellen: www.cibt.de und www.tip.de

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