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Reiserücktrittsversicherung: Transplantation ist keine unerwartet schwere Erkrankung

Eine Transplantation muss von Versicherern nicht als unerwartete schwere Erkrankung anerkannt werden, da sie lediglich der Linderung einer bestehenden Erkrankung dient. So hat das Landgericht Heidelberg kürzlich entschieden, wie das Portal Versicherungspraxis 24 schreibt.

Die Klägerin hatte die Kosten für ihre abgesagte Reise wegen der Transplantation von ihrer Reiserücktrittsversicherung erstattet haben wollen. Diese verweigerte die Auszahlung mit der Begründung: Gemäß der Versicherungsbedingungen bestand Versicherungsschutz, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer der Versicherungsschutzes von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen ist.

Eine Transplantation fällt nach Ansicht der Richter nicht darunter, da sie der Linderung einer Erkrankung dient und bei gewöhnlichem Verlauf nicht selbst eine unerwartete Erkrankung darstellt.

Dass die Klägerin von der Transplantation bei Abschluss der Versicherung nichts wusste, führte nicht zu einer anderen Beurteilung. Es kommt nämlich – so das Gericht – eben nicht darauf an, dass der Reisende sich zum Zeitpunkt der Buchung in einem reisefähigen Zustand befunden hat. Vielmehr ist entscheidend, ob der reisefähige Zustand durch einen in den besonderen Bedingungen genannten Versicherungsfall entfällt.

Foto: © cirquedesprit – Fotolia.com