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Angst ist kein Grund für Reiserücktritt

Eine Reiserücktrittskostenversicherung haben sicherlich die wenigsten. Eine solche Versicherung übernimmt auch nur in bestimmten Fällen die Kosten der Stornierung. Bei der Entscheidung ob man die gebuchte Reise antritt oder lieber zu Hause bleibt, ist Angst allerdings ein schlechter Ratgeber, sagen die Rechtsexperten der ARAG.

Angst vor Terror

Die Vorfreude auf einen Trip ins Ausland kann arg getrübt werden, wenn man in den Nachrichten hören muss, dass am Zielort eine Bombe hochgegangen ist. Es ist durchaus verständlich, wenn man die gebuchte Reise dann lieber absagen möchte. ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass Angst vor Terroranschlägen nicht zwingend ein Rücktrittsgrund ist, und der vorsichtige Tourist die Stornokosten unter Umständen selber zahlen muss. Nur wenn so genannte Höhere Gewalt vorliegt, beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, innere Unruhen oder instabile Verhältnisse im Reiseland, kann der Urlaub kostenlos storniert werden. Einzelne terroristische Anschläge reichen hingegen nicht aus urteilte das Amtsgericht Bonn (AG Bonn, Az.: 18 C 47/98).

Angst vor Krankheiten

Das allgemeine Lebensrisiko muss grundsätzlich jeder Reisende selbst tragen und mit der Angst vor Krankheiten muss jeder selbst fertig werden. Da hilft auch keine Reiserücktrittskostenversicherung. ARAG Experten verweisen auf einen gerichtlich entschiedenen Fall: Eine Frau erfuhr von dem durch Mücken übertragbaren Chikunguya-Virus kurz nachdem ihr Ehemann für die ganze Familie einen Urlaub auf Mauritius gebucht hatte. Da das Inselparadies im Verbreitungsgebiet des exotischen Erregers liegt, erschrak die Dame – die Reise musste abgesagt werden. Dem Reiserücktrittskostenversicherer teilte der Ehemann mit, seine Frau habe sich derart geängstigt, dass sie an einer vorübergehenden psychischen Störung litt. Daher verlangte er die Erstattung der Stornokosten. Nach Ansicht der Assekuranz war aber nicht die psychische Störung der Frau ausschlaggebend für die Absage der Reise, sondern der exotische Virus. Da es nicht der Zweck einer Versicherung sein kann, vor Stornokosten zu schützen, die entstehen, weil der Urlauber spezifische Gefahren des Urlaubsortes zum Zeitpunkt der Buchung nicht kennt, lehnte die Assekuranz jede Zahlung ab. Dieser Sichtweise schlossen sich auch die angerufenen Richter an (AG München, Az.: 262 C 20636/06).

Angst vor Defekt am Flieger

Es besteht auch kein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, wenn ein Flugzeug kurz nach dem Start wieder zum Heimatflughafen zurückkehrt, weil ein Defekt aufgetreten ist. ARAG Experten nennen so einen Fall, bei dem ein Passagier nach so einer Umkehr das Vertrauen in die Sicherheit der Maschine verloren hatte. Andernfalls, so meinten die Richter, könne ein einmal repariertes Flugzeug nie wieder eingesetzt werden (AG Düsseldorf, 46 C 15329/98).
Wann zahlt die Reiserücktrittskostenversicherung?

Je nach Ausgestaltung des Vertrages kann der Versicherungsfall beispielsweise bei unerwarteter Krankheit und Unfällen, aber auch bei einer Impfunverträglichkeit eintreten oder wenn ein so genannter erheblicher Eigentumsschaden vorliegt – wenn einem z.B. das Haus abgebrannt ist. Manche Versicherungen bezahlen auch, wenn man sich den Urlaub wegen einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit nicht mehr leisten kann. Wichtig ist nach Auskunft der ARAG Experten: Kann man eine Reise nicht antreten, so muss man sie sofort stornieren und dies unverzüglich der Versicherung mitteilen, sonst verfällt unter Umständen der Versicherungsschutz. Dann bleibt man nicht nur auf den Stornogebühren sitzen, auch der Versicherungsbeitrag von etwa zwei bis drei Prozent der Reisekosten ist unter Umständen verschenkt.

Quelle: ARAG – Rund ums Recht

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