Flugzeiten bei Pauschalreisen werden verbindlicher
Der Bundesgerichtshof stärkt mit einem aktuellen Urteil zu Flugzeiten die Rechte von Pauschalreisenden: Danach sind „voraussichtliche“ Flugzeiten zwar nicht immer einzuhalten, ohne sachlichen Grund darf man sie aber nicht ändern.
Das Gericht kippte damit nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) strittige Klauseln eines Reiseanbieters. Darin hieß es, die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliege dem Veranstalter. Auch die Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros waren laut den AGB unverbindlich. Laut BGH sind „voraussichtliche“ Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende dürfe aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden. Ansonsten ergebe die Information des Reisenden über diese Zeiten auch keinen Sinn und würde den Verbraucherschutz verfehlen, kommentieren die ARAG-Rechtsexperten das Urteil. Der betroffene Reiseveranstalter hat im Gegenzug Reisepreiserhöhungen angekündigt (BGH, Az.: X ZR 24/13).
Praxistipp der ARAG-Rechtsexperten bei Änderung der Flugzeiten
Ändert ein Veranstalter die Flugzeiten einer Pauschalreise eigenmächtig, müssen Kunden das nicht einfach hinnehmen. Sofort vor Gericht zu ziehen, ist laut ARAG-Rechtsexperten aber nicht nötig. Vielmehr können Kunden auf den Veranstalter zugehen, wenn sich die Reisepläne zu ihrem Nachteil ändern – sich eine Abreise also um Stunden verschiebt, sodass ein halber oder ganzer Urlaubstag verloren geht.
In so einem Fall stellen Kunden den Veranstalter am besten vor die Wahl: Entweder der Kunde sucht sich selbst einen Flug – oder die Anreise findet zur ursprünglich vorgesehenen Zeit statt. Beharrt der Veranstalter auf Verschiebung, kann der Kunde nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs seine Drohung wahr machen und dem Unternehmen die entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
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