Das sind die besten Sicherheitstipps für Skiurlauber
Die diesjährige Skisaison ist wieder im vollen Gange. Wie Skiurlauber gut den Berg herunterkommen und welche Reisemängel sie gegebenenfalls geltend machen können, erfahren sie hier.
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Die diesjährige Skisaison ist wieder im vollen Gange. Wie Skiurlauber gut den Berg herunterkommen und welche Reisemängel sie gegebenenfalls geltend machen können, erfahren sie hier.
Fehlt dem Hotelzimmer der gebuchte und zugesagte Meeresblick, sind die Zimmer schmutzig oder weicht die Lage des Hotels von der gebuchten Örtlichkeit ab, sollten dokumentierte Reisemängel geltend gemacht werden. Wichtig dabei ist, dass die Reklamationen bereits im Urlaub vor Ort, zunächst beim Reiseleiter, geltend gemacht werden.
Immer lang ersehnt: die Wintersportsaison. Doch was ist, wenn das Skilaufen durch zu wenig oder zu viel Schnee unmöglich wird? Grasgrüne Hänge und hügeliges Weideland statt schneebedeckter Pisten!
Je größer die Vorfreude auf den Urlaub, umso größer die Enttäuschung, wenn nicht alles so ist wie gewünscht. Der ADAC informiert, wann Reisende einen Anspruch auf Rückerstattung haben. Die häufigsten Beschwerden betreffen Flug, Gepäck, Verpflegung und Lärm.
Ist ein Veranstalter darüber informiert, dass es in einem Reisegebiet eine Plage mit gesundheitsschädlichen Insekten gibt, muss er seine Kunden vor Reiseantritt informieren. Macht er das nicht, steht Reisenden eine Reisepreisminderung zu. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt hervor (Az.: 2-24- O 12/10).
Auch wenn sich Urlauber während einer Türkeireise durch laute Muezzin-Rufe schon am frühen Morgen massiv gestört fühlen, haben sie keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover hervor (Az.: 559 C 44/14).
Verlegt ein Veranstalter die gebuchte Reise gleich um mehrere Tage nach hinten, haben Reisende Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung, falls keine entsprechende Ersatzreise angeboten werden kann. Das verdeutlicht ein Urteil des Amtsgerichts Köln (Az.: 142 C 210/12).
Anbieter von Pauschalreisen müssen in ihre Reiseunterlagen verbindliche Flugzeiten aufnehmen. Die Praxis einiger Reiseveranstalter, bei der in Verträgen die endgültigen Reisezeiten noch offen gehalten werden, ist demnach nicht rechtens. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: X ZR 24/13, BGH) hervor.
Werden nach der Buchung einer Reise deren Daten kurzfristig verschoben und verkürzt sich dadurch der Urlaub erheblich, steht den Reisenden Schadenersatz zu. Das verdeutlicht ein Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 313 O 55/11).
Der Bundesgerichtshof stärkt mit einem aktuellen Urteil zu Flugzeiten die Rechte von Pauschalreisenden: Danach sind „voraussichtliche“ Flugzeiten zwar nicht immer einzuhalten, ohne sachlichen Grund darf man sie aber nicht ändern.