Lufthansa-Streik: Welche Fluggastrechte gelten
Zurzeit legt der Lufthansa-Streik legt den Flugverkehr lahm. Als Reaktion auf die Arbeitskampfdrohung von etwa 5.400 Flugzeugführern hat das Unternehmen von Mittwoch bis Freitag insgesamt 3.800 Verbindungen gestrichen. Von dem Streik sind laut Lufthansa rund 425.000 Passagiere betroffen. Auch Fluggäste anderer Airlines und Reisende an den Vor- bzw. Folgetagen des Streiks werden dessen Auswirkungen vermutlich zu spüren bekommen. Das Portal Flightright (www.flightright.de) informiert, welche Rechte Flugreisende bei Streik haben und wann Passagieren auch bei Streik Schadensersatzansprüche zustehen.
Bei Streik keine Verpflichtung zur Entschädigung
Laut europaweit geltender Fluggastrechte-Verordnung ((VO) EG Nr. 261/2004) sind Fluggesellschaften bei Streik zu keiner Entschädigungszahlung an ihre direkt betroffenen Passagiere verpflichtet. Ein Streik sei auch laut BGH-Urteil für eine Airline ein unabwendbares Ereignis, das nicht zu beeinflussen ist. Fluglinien müssen selbst dann nicht haften, wenn es sich wie im Fall von Lufthansa um den Streik der eigenen Mitarbeiter handelt (BGH, AZ: X ZR 138/11). Denn vor allem bei einem Streik gehe es den Teilnehmern darum, die Betriebstätigkeit und die „normalen“ Abläufe der Fluggesellschaft zu beeinträchtigen, so die Urteilsbegründung.
Indirekt Betroffene haben Anspruch auf Unterstützung
Reisende, deren Flüge jedoch nicht in die unmittelbare Streikphase fallen, denen aber durch die Umorganisation von Flügen die Beförderung verweigert wird, sollten ihre Ansprüche auf Ausgleichsleistungen prüfen. Wenn nach dem Streik alle Flüge regulär wieder starten und landen und einzelnen Passagieren die Beförderung jedoch verweigert wird, ist gut möglich, dass auf ihrem Platz ein Fluggast vom Vor- sprich Streiktag sitzt, der ebenfalls von A nach B will. In diesem Fall hat die Airline einen Fluggast gegen seinen Willen nicht befördert. Auch Annullierungen vor einem offiziellen Streiktag entlasten die Airlines in der Regel nicht von einer Entschädigungszahlung. Sie ist in der Regel zu einer Entschädigungszahlung ihm gegenüber verpflichtet. Der Europäische Gerichtshof begründete dies damit, dass anderenfalls ein Fluggast völlig schutzlos wäre, wenn eine Fluglinie sich auch auf Vorkommnisse berufen könnte, deren Lösung in ihrer Hand liegt. (EuGH, Urteil v. 04.10.2012, Az.: C-22/11)
Weitere Fluggastrechte
Auch wenn Flugreisenden keine Entschädigung zusteht, haben sie dennoch konkrete Rechte. So muss die Fluggesellschaft schnellstmöglich für eine Ersatzbeförderung sorgen – egal ob mit dem Zug oder sogar einer anderen Airline. Ab einer Verspätung von mehr als zwei Stunden haben Reisende darüber hinaus Anspruch auf Betreuungsleistungen: Die Airline ist dazu verpflichtet, die Festsitzenden mit Erfrischungen zu versorgen. Außerdem haben Passagiere ein Anrecht auf zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails. Fällt der Flug gänzlich aus, können Passagiere zudem vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten und sich um eine alternative Beförderung bemühen. Den Flugpreis erhalten Reisende in diesem Fall vollständig zurückerstattet.
Anlässlich des aktuellen Streiks informiert die Lufthansa betroffene Passagiere auf ihrer Homepage und unter der Servicenummer +49 800 850 60 70 kostenfrei über ihre Buchungen und Reisealternativen.
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