Corona-Schutz im Urlaub: Das zahlt die gesetzliche Krankenversicherung
Die Aufhebung der Reisewarnung für die meisten europäischen Länder lässt für viele Menschen den lang ersehnten Urlaub Wirklichkeit werden. Wichtig zu wissen ist, dass der Schutz der Krankenversicherung gewährleistet wird, auch bei Erkrankungen von COVID-19 im Ausland.
Bei einem Urlaub in einem EU-Mitgliedsland und in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie bei Zielen außerhalb Europas mit einem Abkommen (z.B. Tunesien) haben Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Dies gilt sogar in Ländern wie der Türkei mit aktueller Reisewarnung. Von diesen Reisezielen ebenso wie von Reisen auf Kreuzfahrtschiffen ist jedoch wegen eines erhöhten Corona-Ansteckungsrisikos dringend abzuraten.
Mehrkosten im Ausland durch gesetzliche Krankenversicherung nicht abgedeckt
„Im Falle einer Erkrankung an COVID-19 im Urlaubsland gelten die gleichen Bedingungen wie auch bei anderen Erkrankungen. Mit der Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) beziehungsweise des Auslandskrankenscheins übernehmen wir die Kosten für die medizinischen Dienste nach den Bedingungen des Gastlandes“, so der Auslandsexperte Jörg Hermann von der Krankenkasse BKK VBU. Der Anspruch beschränkt sich jedoch nur auf die medizinische Leistung vor Ort, so dass der Patient den Auslandsaufenthalt nicht abbrechen muss. Einen Krankenrücktransport sowie Mehrkosten für Behandlung und Medikamente können nur durch eine zusätzliche Auslandsversicherung abgedeckt werden. Der Leistungsumfang bei COVID-19-Erkrankungen muss individuell bei den Versicherungen angefragt werden.
Wer für eine Behandlung oder Therapie extra ins Ausland reist oder dies mit seinem Urlaub kombiniert, hat kein Recht darauf, die Kosten von seiner Krankenkasse erstattet zu bekommen. Das hat ein Gericht offiziell entschieden. Warum das so ist und worauf man beim Arztbesuch im Ausland achten solltet, erfahren Interessierte in diesem Video der Auslandsexperten.
Zweitens: Es handelt sich Therapien und Behandlungen, die nicht in Deutschland machbar sind. Zum Beispiel weil Ärzte und Krankenhäuser nicht über das technische Gerät verfügen oder Kenntnisse fehlen.
„Wer jetzt auf Reisen geht, sollte gut vorbereitet sein. In jedem Fall raten wir Urlaubern, auf einen ausreichenden Vorrat an Medikamenten auch für einen verlängerten Aufenthalt zu achten“, empfiehlt Hermann.
Je nach Reiseland gelten unterschiedliche Bedingungen für die Kostenübernahme nach einer ärztlichen Behandlung. Die BKK VBU rät deshalb dazu, sich vorab zu informieren, welche Vorbereitungen Urlauber treffen müssen, damit sie im Krankheitsfall abgesichert sind.
Gesundheitskarte im Ausland nicht immer akzeptiert
Innerhalb Europas und in Ländern, mit denen Deutschland ein spezielles Abkommen hat, deckt die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), die sich auf der Rückseite Ihrer Gesundheitskarte befindet, die Kosten einer medizinisch notwendigen Behandlung ab. Nicht immer wird die Gesundheitskarte akzeptiert, und der behandelnde Arzt stellt dann eine Privatrechnung aus. Die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) können jedoch nur den gesetzlich vorgeschriebenen Satz in Deutschland übernehmen. Damit Versicherte die Mehrkosten nicht alleine tragen müssen, empfehlen diese ausdrücklich, eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen.
Da es bei Fernreisen keinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz gibt, raten rät die GKV zu einer zusätzlichen Vorsorge. Eine private Auslandskrankenversicherung erstattet je nach Anbieter und Tarif neben der Arztrechnung weitere Kosten – zum Beispiel für einen ärztlich angeordneten Rücktransport. Eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung kann den gesetzlichen Schutz sinnvoll ergänzen und ersetzt Ihnen mögliche Mehrkosten.