Behandlungen im Ausland: In diesen Ausnahmefällen zahlt die Krankenversicherung
Wer im Ausland krank wird oder sich dort bewusst in einem Krankenhaus behandeln lassen will, steht immer wieder vor der Frage, ob die Gesetzliche Krankenkasse die Kosten für Behandlungen im Ausland übernimmt. Sie tut es – aber nur in besonderen Fällen.
Die wenigsten Menschen gehen aus Vergnügen zum Arzt. Und dann erst recht nicht in einem Land, wo die eigene Sprache nicht gesprochen wird und das Gesundheitssystem ganz anders beschaffen ist, als man es zu Hause gewohnt ist. Doch manchmal bleibt einem der Gang zum Arzt oder in die Klinik aber nicht erspart.
Es gibt ein paar Konstellationen, bei denen die Krankenkasse auch Kosten im Ausland übernimmt. Dies ist zum einen der Fall, wenn man in einem EU-Land Urlaub macht oder in einem Land, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, das sich auf die Krankenversicherung erstreckt.
Schwer krank auf Bali – keine Rückkehroption nach Deutschland
Es gibt allerdings ein ganz großes Aber: Die Versicherung leistet nur im Notfall und nicht bei geplanten Behandlungen oder Eingriffen. Außerdem zahlt sie nur die Versorgung in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Wer in eine Privatklinik geht – und davon gibt es vor allem in den Urlaubsorten viele – bekommt die verauslagten Kosten in der Regel nicht zurückerstattet. Außerdem sind weder der Rücktransport ins Heimatland noch Evakuierungskosten abgedeckt. Diese Betroffen aus eigener Tasche zahlen.
Vergangenes Jahr gab es wieder einen Fall, der es in die Medien geschafft hatte. Ein 39-Jähriger war beim Baden auf Bali schwer verletzt worden. Er hatte keine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen und es entstanden Kosten für die Behandlung und den Rücktransport in Höhe von 150.000 Euro. Seine Freunde starteten eine Spendenaktion, um das Geld zusammenzubekommen.
Die zweite Ausnahme, wann die gesetzliche Krankenkasse auch durch Behandlungen im Ausland entstandene Kosten übernimmt, sind Dienstreisen und Auslandseinsätze auf Weisung des Arbeitgebers. Doch auch hier ist es nicht besonders einfach, denn es müssen erstens eine Reihe von rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein und zweitens gestaltet sich der Arztbesuch im Ausland dann doch nicht so einfach.
Behandlungen im Ausland bei Dienstreisen
Grundsätzlich regelt aber § 17 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V), dass in der GKV versicherte Arbeitnehmer Kosten, die wegen einer Erkrankung im Ausland entstanden sind, von ihrem Arbeitgeber erstattet bekommen müssen. Dieser kann dann wiederum eine Erstattung der gezahlten Rechnungen bei der Krankenkasse des Mitarbeiters beantragen. Das Problem ist nur, dass der Arbeitgeber dann genau weiß, weshalb ein Arbeitnehmer im Ausland zum Arzt gegangen ist – sei es wegen einer Grippe oder wegen einer Geschlechtskrankheit. Es gibt aber spezielle Restkostenversicherungen (Download Infobroschüre zum Thema), die dieses Problem umgehen.
Die dritte Ausnahme wurde kürzlich noch einmal vom Landessozialgericht Bremen bestätigt (zum Urteil als PDF-Download). Demnach müssen Krankenkassen auch dann selbst sehr hohe Kosten für eine Behandlung im Ausland erstatten, wenn Erfolg versprechende Maßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland nicht mehr gegeben sind.
Seltene Erkrankungen ohne Heilungschancen in Deutschland
In dem konkreten Fall ließ sich ein deutscher Jugendlicher in den USA behandeln, der seit der Geburt an einem schweren Herzfehler erkrankt war. Als Folge dieses Leidens litt er an einer seltenen Erkrankung der Bronchien (Bronchitis fibroplastica), die schlimme Erstickungsanfälle nach sich zieht, weil sich bestimmte Eiweißklumpen in der Lunge bilden. Studien zufolge stirbt die Hälfte aller Betroffenen innerhalb von fünf Jahren daran oder muss sich einer Herztransplantation unterziehen.
In den USA hatten Mediziner nun ein Verfahren entwickelt, bei dem sie die Bildung der Eiweißklumpen verhindern konnten. Sämtliche Ärzte in Deutschland rieten den Eltern des Jugendlichen, sich in den USA behandeln zu lassen. Und tatsächlich, der Eingriff war erfolgreich. Allerdings entstanden Kosten von 300.000 Euro, welche die Krankenkasse des Jugendlichen nicht übernehmen wollte. Begründung: Die Methode sei nicht anerkannt. Zudem gebe die US-Klinik keine Begründung für die hohen Kosten von rund 300.000 Euro.
Mit seiner Klage hatte der Junge 2017 bereits im Eilverfahren Erfolg und ließ sich dann in den USA behandeln – mit Erfolg. Das Sozialgericht Bremen gab dem Jugendlichen auch im Hauptverfahren recht und verdonnerte die Krankenkasse dazu, die Kosten vollständig zu übernehmen.
Die Begründung der Bremer Richter: Das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kenne „keine Beschränkung des Behandlungsanspruchs wegen hoher Kosten“. Auch dass die Behandlung in den USA erfolgte, stehe einer Kostenübernahme nicht entgegen. In Deutschland sei eine Erfolg versprechende Behandlung nach Einschätzung aller mit dem Verfahren befassten Ärzte nicht mehr möglich gewesen.