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Zur Ruhe setzen
© simona - adobestock

Zur Ruhe setzen im Ausland: Das sollte man wissen

Wer seinen Ruhestand im Ausland verbringen will, fragt sich vor allem, ob er seine gesetzliche Rente im Ausland beziehen kann. Grundsätzlich überweist die Deutsche Rentenversicherung die gesetzliche Rente in jeden Staat der Welt, auch in das Lieblingsauswandererland der Deutschen – die Schweiz. Allerdings müssen die Empfänger die Kosten für die Überweisung ins Ausland und etwaige Währungsschwankungen selber tragen. Wichtig ist es, dem Rentenversicherungsträger möglichst spätestens drei Monate vor der Ausreise über die Pläne zu informieren. Ideal ist es dann auch, schon die neue Adresse und vor allem die Kontodaten mit IBAN und BIC des Leistungsempfängers zu kommunizieren. Ins Ausland wird die Rente für gewöhnlich dann gezahlt, wenn der Aufenthalt dort dauerhaft und nicht nur vorübergehend ist. Unterschieden wird außerdem, ob es sich um ein EU-Land oder ein Nicht-EU-Land (hier insbesondere ein sogenanntes vertragsloses Ausland) handelt.

Wohnsitzfrage ist wichtig

Sobald man über den Ruhestand im Ausland nachdenkt, stellt sich schnell die Frage der Wohnsitzname. Auch hier gibt es klare Regeln: Wer in Deutschland seine Wohnung aufgibt, ohne eine neue zu beziehen, muss sich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt abmelden. Umgekehrt besteht in den meisten Ländern die Pflicht, einen (Zweit)Wohnsitz anzumelden, wenn man sich länger als drei Monate dort aufhält – ansonsten drohen Bußgelder. Das Recht darauf, seine staatliche Rente auch im Ausland zu beziehen, ist aber von der Wohnsitzname nicht berührt. Wenn es jedoch um die gesetzliche Krankenversicherung und um die Steuer geht, dann spielt er allerdings wiederum eine Rolle.

Krankenversicherungsstatus klären

Ob man weiterhin in Deutschland krankenversichert bleiben kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Man muss vor allem zwischen einem vorübergehenden Aufenthalt und einem dauerhaften Aufenthalt im Zielland unterscheiden. Es gibt unzählige Rentner, die überhaupt nicht in der Statistik auftauchen, weil sie lediglich im Ausland „überwintern“. Das heißt, sie verbringen beispielsweise die Wintermonate in den Rentnerparadiesen Thailand und Florida. Für diese Gruppe besteht die Gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland weiterhin.

Das heißt allerdings nicht, dass sie dann ohne Weiteres im Gastland zum Arzt oder Krankenhaus gehen können. Denn die gesetzliche Versicherung leistet erstens im Ausland nur in Notfällen und zweitens nur innerhalb der EU und in Ländern mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, von dem auch die Krankenversicherungspflicht betroffen ist. Egal, wen man fragt – Verbraucherzentrale oder Versicherer – eine Auslandskrankenversicherung für Rentner im Ausland ist immer ein Muss!

Besonderheiten in der Schweiz

„Wer seinen Wohnsitz von vornherein ins Ausland verlagert, der muss bei der Frage nach dem Weiterbestehen der gesetzlichen Krankenversicherung beachten, ob er in ein EU-, EWR-Land oder in die Schweiz auswandert oder ob er sich in einem Land aufhält, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat“, weiß Omer Dotou, Auslandsexperte beim Bund der Auslands-Erwerbstätigen (BDAE) e.V.. In der Europäischen Union und in Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz können deutsche Auslandsrentner weiterhin in der GKV verbleiben – allerdings nur, sofern sie eine gesetzliche Rente aus Deutschland und nicht aus dem Auswanderungsland erhalten. Das passiert beispielsweise in der Schweiz ganz schnell: Wer dort vor Renteneintrittsalter seinen Wohnsitz nimmt, ist automatisch in der Schweizer Rentenkasse pflichtversichert und erhält dann mit 65 eine weitere Rente. Dies führt allerdings zu einer Beendigung der jeweiligen deutschen Krankenkasse.

Wandern Ruheständler in ein Nicht-EU-Land aus, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (zum Beispiel Kroatien, Türkei oder Tunesien), verhält es sich ähnlich wie in der EU: Die gesetzliche Krankenversicherung kann im Prinzip bestehen bleiben. Dies allerdings nur unter der Bedingung, dass der Rentner 90 Prozent seines Berufslebens in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert war. „Wer freiwillig versichert ist oder war, kann etwa in der Türkei, in Kroatien, Mazedonien oder Tunesien nicht mehr Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben“, ergänzt BDAE-Experte Dotou.

Zieht es Ruheständler in das sogenannte vertragslose Ausland, (dazu gehören unter anderen die USA, Kanada, Australien, Thailand und die Dominikanische Republik) dann endet die Mitgliedschaft bei der staatlichen Krankenversicherung.

Obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz

Wer die gesetzlichen Gesundheitsleistungen des Gastlandes in Anspruch nehmen möchte, für den gelten dann auch die Regeln des Gastlandes. Das bedeutet etwa, dass zum Beispiel Leistungen wie Zahnersatz oder ein Zahnarztbesuch in Spanien aus eigener Tasche gezahlt werden müssen. Und in Frankreich oder in der Schweiz müssen Patienten einen Eigenanteil bei Behandlungen zahlen – und der kann schnell mal zehn bis 30 Prozent der Behandlungskosten betragen“, weiß BDAE-Auslandsexperte Dotou. In der Schweiz müssen sich Ausländer ohnehin obligatorisch in der Grundversicherung absichern. Es steht ihnen aber frei, eine Zusatzversicherung abzuschließen. Zusatzversicherungen decken Leistungen in den Bereichen Zahngesundheit, Alternativmedizin, Prävention & Co ab, die von der Grundversicherung nicht übernommen werden.

Achtung bei der Rückkehr nach Deutschland

Beim Thema Krankenversicherung sollten potenzielle Auswanderer unbedingt auch an eine etwaige Rückkehr nach Deutschland denken. Der BDAE schätzt, dass rund zwei Drittel der Rentner nach ein paar Jahren wieder in ihre alte Heimat zurückkehren. Die Hauptgründe sind die Verschlechterung des Gesundheitszustands und die damit einhergehende Erkenntnis, dass Deutschland immer noch über ein ausgesprochen hochwertiges Gesundheitssystem verfügt, und familiäre Themen. Dann stellt sich schnell die Frage nach der Krankenversicherung.

Es ist jedoch sehr kompliziert, wieder in das deutsche Krankenversicherungssystem zurückzukommen als Rentner – egal, ob man vorher gesetzlich oder privat versichert war. Senioren, die vor der Auswanderung privat krankenversichert waren (und diese aus Kostengründen kündigten), werden bei der Rückkehr nach Deutschland von den meisten Versicherern zunächst pauschal abgelehnt oder nur mit extrem hohen Risikozuschlägen beziehungsweise mit dem Ausschluss bestehender und chronischer Erkrankungen versichert. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, Rückkehrern zumindest den Basistarif anzubieten – und der ist sehr teuer.