Vorher bekannte Insektenplage ist Reisemangel
Ist ein Veranstalter darüber informiert, dass es in einem Reisegebiet eine Plage mit gesundheitsschädlichen Insekten gibt, muss er seine Kunden vor Reiseantritt informieren. Macht er das nicht, steht Reisenden eine Reisepreisminderung zu. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt hervor (Az.: 2-24- O 12/10).
Im betreffenden Fall hatte ein Ehepaar einen Urlaub auf den Malediven gebucht, bei dem es in einer Strandhütte untergebracht war. Erst vor Ort wurden die beiden Reisenden darauf hingewiesen, dass auf diesem Atoll wiederholt Raupen auftreten, die allergische Hautreaktionen hervorrufen können. Das war beim Ehemann dann auch prompt der Fall. Er bekam einen stark juckenden Hautausschlag und musste sich noch auf den Malediven in ärztliche Behandlung begeben.
Fehlender Hinweis auf Insektenplage ist Mangel an Fürsorgepflicht
Die Richter gaben seiner Klage auf Reisepreisminderung statt. Da der Veranstalter von der Gefahr durch die Raupen gewusst und die Reisenden dennoch nicht davon unterrichtet hatte, habe er seine Fürsorgepflicht ihnen gegenüber verletzt. Damit liege ein Reisemangel vor und für den geminderten Urlaubsgenuss sei eine Reisepreisminderung in Höhe von 25 Prozent angemessen.
Quellen: www.cibt.de und www.tip.de
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