Schadensersatz bei verpasstem Anschlussflug
Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. X ZR 123/10) hat in einem jetzt gefällten Urteil die Anwendung der EU-Fluggastrechteverordnung für die Fälle präzisiert, bei denen Reisende infolge der Flugverspätung ihren Anschlussflug nicht bekommen und deshalb ihr Endziel erst mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichen.
Dies gilt auch dann, wenn der Anschlussflug selbst nicht verspätet war. Im betreffenden Fall ging es um einen von Miami über Madrid nach Düsseldorf gebuchten Flug. Der Flug von Miami nach Madrid war mit einer Verspätung von knapp anderthalb Stunden gestartet. Dadurch erreichten die späteren Kläger ihren Anschlussflug nach Düsseldorf nicht mehr. Ihre Ankunft am Endziel ihrer Reise, Düsseldorf, erreichten sie mit einem anderen Flug erst 7,5 Stunden verspätet.
Individuelles Endziel und nicht Pünktlichkeit vom Anschlussflug entscheidend
In erster Instanz war die Klage auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro noch zurückgewiesen worden. Das Urteil des BGH macht nun deutlich, dass Passagieren eine Ausgleichszahlung auch dann zusteht, wenn sich ihr Abflug nur um eine Zeitspanne verzögert, die unterhalb von drei Stunden liegt, wenn ihre Ankunft am letzten Zielort dadurch mindestens mehr als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erfolgt. Ausschlaggebend für die Ausgleichszahlung ist demnach die mindestens dreistündige Verspätung am individuellen Endziel der Kläger.
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Quellen: www.cibt.de und www.tip.de
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