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Transplantation
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Reiseabbruch wegen Transplantation: Reiserücktrittsversicherung muss nicht zahlen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung nicht zahlen muss, wenn eine versicherte Person aufgrund einer Lungentransplantation, die im Zuge einer ihr bekannten Vorerkrankung durchzuführen war, eine geplante Reise nicht antreten kann.

Wer eine Urlaubsreise aufgrund einer kurzfristigen Transplantation wegen einer Vorerkrankung nicht antreten kann, hat keinen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem aktuellen Gerichtsurteil entscheiden (Az. 32 C 196/18).

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Familie im Sommer 2017 eine Reise von München in das ägyptische Urlaubsziel Hurghada gebucht. Die Tochter des Klägers litt an Mukoviszidose und war bereits seit dem Jahr 2015 zu einer Lungentransplantation gemeldet.

Am 6. Juni 2017 erhielt die Familie die Nachricht, dass für die Tochter ein Spenderorgan vorliege und kurzfristig eine Lungentransplantation mit stationärem Aufenthalt in der Klinik durchgeführt werden konnte. Der Kläger stornierte daraufhin die Reise für sich, sowie seine Ehefrau und seine Tochter, wobei ihm 663 Euro Stornokosten entstanden. Diese forderte er im Rahmen der bestehenden Reiserücktrittskostenversicherung zurück.

Transplantation erfolgte aufgrund bekannter Vorerkrankung

Allerdings: Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab mit der Begründung, dass die Durchführung der Lungentransplantation keine unerwartet schwere Erkrankung sei. Nur eine solche rechtfertige die Begleichung der Stornogebühren. Das sahen auch die Frankfurter Richter so und entschieden, dass die Durchführung einer Lungentransplantation keine unerwartet schwere Erkrankung darstelle, für die die Reisrücktrittsversicherung nach den gültigen Vertragsbedingungen einstandspflichtig sei. Die Lungentransplantation selbst sei keine Erkrankung im versicherungsrechtlichen Sinn, sondern dabei handele es sich um die Therapie einer bereits bestehenden Erkrankung. Diese sei auch nicht unerwartet, denn die Tochter des Klägers sei bereits seit dem Jahr 2015 für eine solche Transplantation gemeldet.

Es sei also Risiko des Versicherten, der sich für eine entsprechende Transplantation angemeldet hat, dass die Möglichkeit besteht, dass die notwendige Operation in den Zeitraum des gebuchten Urlaubs fallen kann.