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Kindergeld auch für im Ausland lebende Kinder

Kann man für ein im EU-Ausland lebendes Kind Kindergeld erhalten, wenn man als Anspruchsberechtigter selber nicht in der Bundesrepublik wohnt? Die Antwort darauf lautet: Ja!

Die Auszahlung des Kindergelds ist an Voraussetzungen gebunden. Erste Voraussetzung: Es muss ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorhanden sein. Dies sind leibliche Kinder oder Pflegekinder. Berücksichtigt werden sie grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für volljährige Kinder kann man nur Kindergeld bekommen, wenn sie arbeitslos sind und der Agentur für Arbeit zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Alternativ findet eine Berücksichtigung statt, wenn sich Kinder in Berufsausbildung befinden bzw. diese mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Ebenso werden volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bezuschusst, wenn sie sich in einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr abgeleistet wird.

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt für Kindergeld entscheidend

Neben den notwendigen Voraussetzungen beim Kind muss jedoch auch der Anspruchsberechtigte, sprich die Eltern oder der Elternteil, Voraussetzungen erfüllen. Der Grundsatz lautet hier: Nur wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, darf Kindergeld erhalten. Daneben sieht das Einkommensteuergesetz jedoch auch Kindergeld für Personen vor, die weder ihren Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Voraussetzung ist dann jedoch, dass sie hier arbeiten und als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dies ist beispielsweise bei entsandten Arbeitnehmern oder Saisonarbeitnehmer der Fall.

Änderung der Rechtsprechung durch BFH

Bisher hatte der Bundesfinanzhof einen Kindergeldanspruch abgelehnt, wenn im Heimatstaat des Saisonarbeiters bereits eine andere kindergeldbezogene Leistung gewährt wird. Schon in zwei früheren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs hat dieser jedoch entschieden, dass auch Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten so einfach nicht von der Kindergeldberechtigung ausgeschlossen werden dürfen. Mit zwei Urteilen (Aktenzeichen C-611/10 und C-612/10) erkannten die europäischen Richter darin einen Verstoß gegen das im Europavertrag garantierten Freizügigkeitsrecht.

Im Ergebnis wird es zukünftig so sein, dass EU-Ausländer in der Bundesrepublik Anspruch auf Kindergeld für das im EU-Ausland lebende Kind haben, wenn sie hier als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Trotzdem können sich Saisonarbeiter nicht über das volle Kindergeld freuen. Vielmehr dürfte der Kindergeldanspruch unter Anrechnung der bezogenen Kinder-Leistung im Heimatland des EU-Bürgers kürzend angerechnet werden. So auch die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit Urteil III R 8/11.

Empfehlung an Auslandsentsandte: Kindergeld beantragen

Zunächst ist es schwer verständlich, warum ein EU-Ausländer in der Bundesrepublik Geldleistungen für Kinder erhalten soll, obwohl weder er noch sein Kind hier wohnt. Andererseits: Wenn sich die Bundesrepublik Deutschland das unbeschränkte Besteuerungsrecht an einer solchen Person sichert, dann müssen auch Steuervergünstigungen wie das Kindergeld zustehen.

Alles in allem empfiehlt es sich für entsandte Arbeitnehmer oder Saisonarbeiter bei der deutschen Familienkasse das Kindergeld zu beantragen. Komplett wird es sicher nicht gewährt, aber auch unter kürzender Anrechnung der heimatliche Familienleistung, hat man so ein paar Euros mehr im Portemonnaie.

Quelle: www.steuernsparen.de

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