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Gerichtsurteil: Geschiedene Ehefrau in Polen bekommt Kindergeld

Lebt ein Kind im EU-Ausland bei der geschiedenen Ehefrau, so ist sie kindergeldberechtigt. Keinen Anspruch auf das Kindergeld hat hingegen der in Deutschland lebende Vater. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13 entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsangehöriger Kindergeld für seinen Sohn beantragt. Der Sohn lebte in Polen im Haushalt seiner Mutter, der geschiedenen polnischen Ehefrau des Klägers. Die Familienkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Anspruch auf Kindergeld dem Vater nicht zustehe. Kindergeldberechtigt sei nur die geschiedene Ehefrau. Dass diese in Deutschland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfüge, spiele dabei keine Rolle.

Deutsches Recht gesteht auch geschiedenen Partnern Kindergeld zu

Der Kläger klagte daraufhin vor dem Finanzgericht (FG) und hatte Erfolg. Allerdings hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts wieder auf und wies die Klage ab. Die Richter argumentierten, dass laut EU-Recht (konkret: Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der ab dem 1. Mai 2010 geltenden VO Nr. 987/2009), bei Ansprüchen auf Familienleistungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten die gesamte Familie so behandelt werden muss, als würde sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Familienleistungen beansprucht werden (Wohnsitzfiktion).

Da das deutsche Kindergeldrecht nicht danach unterscheidet, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind oder nicht, wird auch die geschiedene Ehefrau als Familienangehörige anerkannt. Laut der so genannten Wohnsitzfiktion, gilt sie somit als mit dem Kind in Deutschland lebend. Damit steht ihr der Anspruch auf Geldleistungen für das Kind zu. Nach deutschem Recht wird dieses zudem bei getrennt lebenden Eltern vorrangig an den Elternteil ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Auch Großeltern können im Ausland Kindergeld beziehen

In einem weiteren ähnlich gelagerten Urteil (10. März 2016 III R 62/12) hat der BFH das Kindergeld einer Großmutter in Griechenland zugesprochen. Dort lebten nämlich die beiden Töchter des in Deutschland wohnenden Klägers. Nach deutschem Recht kann ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Kinder durch den Staat auch einem Großelternteil zustehen, der sein Enkelkind in seinen Haushalt aufgenommen hat.