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Hypothetische Verspätung bringt noch keine Ausgleichszahlung

Wenn es bei den ursprünglich gebuchten Flugverbindungen zu massiven Verspätungen kommt, Reisende aber durch einen selbst gebuchten Ersatzflug dennoch pünktlich ankommen, haben sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung. Das verdeutlicht ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az.: 2-24 S 141/12).

Im verhandelten Fall ging es um einen Flug von Brasilien nach Berlin-Tegel über Lissabon und München. Durch Verspätung des ersten Fluges von Brasilien nach Lissabon verpasste der spätere Kläger den zweiten Flug. Die Airline bot ihm alternativ eine Verbindung an, mit der er sieben Stunden verspätet angekommen wäre. Damit war er nicht einverstanden und buchte, nachdem er sein Geld zurückbekommen hatte, selbst eine Verbindung, mit der sein Ziel mit weniger als 90 Minuten Verspätung erreichte.

 Wahrscheinliche Verspätung kein Grund für Schadensersatz

Dennoch forderte er für die rein hypothetische Verspätung von sieben Stunden eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro. Dies lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass Reisenden Ausgleichszahlungen nur für tatsächlich erlittene Unannehmlichkeiten wie Zeitverlust zustünden. Das Umbuchen von Flügen auf eigene Initiative falle nicht unter Unannehmlichkeiten im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.

Quellen: www.cibt.de und www.tip.de

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