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Botsuana: Geänderte Einreisebestimmungen für Minderjährige

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist für die Einreise nach Botsuana zusätzlich neben dem eigenen Reisedokument eine vollständige internationale Geburtsurkunde (unabridged birth certificate) oder eine beglaubigte Kopie derselben mitzuführen.

Falls diese mit anderen Erwachsenen als ihren Eltern nach Botsuana reisen, ist außerdem noch eine beglaubigte Einverständniserklärung der Eltern mit ihren Kontaktdaten sowie Kopien von deren Pässen oder Personalausweisen erforderlich. Reist nur ein Elternteil mit, ist in der Regel eine beglaubigte Einverständniserklärung des anderen Elternteils erforderlich. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Mutter den Minderjährigen begleitet und der Name des Vaters nicht in der Geburtsurkunde eingetragen ist. Die Einreisebestimmungen für Minderjährige wurden damit an die in Südafrika bereits geltenden Bestimmungen angeglichen.

Weitere Fragen in diesem Zusammenhang kann nur das Department of Home Affairs bzw. die zuständige südafrikanische Auslandsvertretung von Botsuana verbindlich beantworten.

Einreise nach Botsuana für Touristen gebührenfrei

Eine Einreiseerlaubnis für touristische Zwecke wird bei Einreise gebührenfrei an den Grenzstationen erteilt. Der Aufenthalt ist eingeschränkt auf maximal 90 Tage pro Kalenderjahr.

Nach aktuellen Informationen der botsuanischen Einwanderungsbehörde setzt abweichend hiervon die Einreise mit einem vorläufigen Reisepass ein gültiges Visum voraus. Man kann sich allerdings nicht darauf verlassen, dass ein Visum an der botsuanischen Grenze erteilt wird. Mit vorläufigem Reisepass sollte daher ein Visum bereits vor der Einreise beantragt werden. Nähere Auskunft zur Beantragung von Visa zur Einreise nach Botsuana erteilt die Botschaft der Republik Botsuana in Berlin.

Für jegliche Art von Arbeitsaufnahme – einschließlich unbezahlter Tätigkeiten wie Freiwilligendienste, Entwicklungshilfe, Praktika und ähnliche – ist unbedingt eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung bereits vor der Einreise einzuholen. Touristenvisa werden für diese Aufenthaltszwecke nicht umgeschrieben oder verlängert.

Quellen: cibt.de und Auswärtiges Amt