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Warnstreiks an Flughäfen
© Pixabay - Pexels

Warnstreiks an Flughäfen: Diese Rechte haben Passagiere

Immer wieder kommt es vor, dass Reisende aufgrund von Warnstreiks an Flughäfen nicht an ihren Zielort fliegen können. So auch aktuell am Flughafen Köln/Bonn, wo durch Warnstreiks des Sicherheitspersonals voraussichtlich etliche Flüge ausfallen.

Reisende wurden bereits darum gebeten, sich regelmäßig bei ihren Airlines über den aktuellen Flugstatus zu informieren und ihr Handgepäck auf ein Minimum zu reduzieren. Bei einem vergleichbaren Streit am Flughafen Düsseldorf vor Kurzem waren bereits 160 Flüge ausgefallen. Julián Navas, Fluggastrechteexperte bei der Organisation für Fluggastrechte AirHelp erläutert  welche Rechte betroffene Passagiere haben:
„Durch den Warnstreik am Flughafen Köln/Bonn werden voraussichtlich tausende Passagiere ihr Ziel nicht wie geplant erreichen. Da es sich um einen Streik des Flughafenpersonals handelt, haben betroffene Passagiere jedoch keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß der Europäischen Fluggastrechteverordnung. Das heißt, für gestrichene oder stark verspätete Flüge aufgrund des Streiks steht ihnen keine Entschädigungszahlung in Höhe von bis zu 600 Euro pro Person zu. Bei vergleichbaren Aktionen des Airline-Personals sähe dies, ob angekündigt oder spontan, anders aus.”

Passagiere haben Anspruch auf Ersatzleistungen

Betroffene Passagiere hätten allerdings Anspruch auf eine Alternativbeförderung und unter Umständen auch auf die Erbringung von Betreuungsleistungen und die Erstattung ihres Ticketpreises. Streiks gelten zwar als außergewöhnliche Umstände, auf die die Fluggesellschaften keinen Einfluss haben, dennoch sind die Airlines zu einer Beförderung ihrer Passagiere verpflichtet. „Um die Erstattung ihrer Kosten zu gewährleisten, sollten betroffene Passagiere eventuelle Umbuchungen auf Bus, Bahn oder andere Flüge jedoch keinesfalls ohne Absprache mit der Airline durchführen“, so Experte Navas weiter.

Ab einer Verspätung von mehr als fünf Stunden oder einer Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt ist die Airline zudem dazu verpflichtet, den vollen Ticketpreis zu erstatten. Bei Verspätungen von über zwei Stunden und einer Flugstrecke von über 1.500 Kilometern muss die ausführende Airline den Passagieren am Flughafen zudem Mahlzeiten und Getränke bereitstellen. Zudem müssen zwei Telefonate oder Versendung von zwei E-Mails ermöglicht werden. Bei Bedarf müssen die Airlines auch eine Unterkunft bereitstellen und die Beförderung dorthin ermöglichen. Es wird in jedem Fall angeraten, diese Versorgungsleistung bei der Fluggesellschaft einzufordern.

Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter nicht regressfähig

Flugausfälle und -verspätungen können zu Entschädigungszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Fluggast berechtigen. Die Höhe der Entschädigungszahlung berechnet sich aus der Länge der Flugstrecke. Der rechtmäßige Entschädigungsanspruch ist abhängig von der tatsächlichen Verspätungsdauer am Ankunftsort sowie dem Grund für den ausgefallenen oder verspäteten Flug. Betroffene Passagiere können ihren Entschädigungsanspruch rückwirkend durchsetzen, bis zu drei Jahre nach ihrem Flugtermin.

Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder medizinische Notfälle können bewirken, dass die ausführende Airline von der Kompensationspflicht befreit wird. Angekündigte wie unangekündigte Streiks von Airline-Personal gehören nicht dazu.