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© Pixabay

Urteil: Entschädigung auch bei verspätetem Ersatzflug

Verspätet sich ein Ersatzflug, muss die Airline, die den ursprünglich gebuchten Flug annullierte, betroffenen Passagieren dafür eine Entschädigung zahlen. Das macht ein jetzt zugunsten der Verbraucher gefälltes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az.: X ZR 73/16) deutlich.

Im betreffenden Fall hatten die späteren Kläger Flüge von Frankfurt/Main nach Sydney mit Umstieg in Singapur gebucht. Beide Teilstrecken sollten mit der beklagten Airline geflogen werden. Nach der Annullierung des Fluges von Frankfurt nach Singapur wurde den Reisenden ein Ersatzflug mit einer anderen Airline angeboten, dieser verspätete sich jedoch um ganze 16 Stunden. Dadurch wurde der ursprünglich gebuchte Anschlussflug von Singapur nach Sydney verpasst. Ihr Endziel erreichten die Passagiere erst mit der erheblichen Verspätung von 23 Stunden.

Tatsächliche Ankunftszeit ausschlaggebend

Die von den Kunden geforderte Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro wollte die Airline des ursprünglich gebuchten Fluges mit Hinweis auf den angebotenen Ersatzflug nicht zahlen. Der BGH stimmte dieser Sichtweise nicht zu. Ausschlaggebend für die Ausgleichszahlung sei nur die tatsächliche Ankunftszeit am Endziel der gebuchten Flugreise. Auch die Ankunft des Ersatzfluges dürfe sich nicht um mehr als zwei Stunden verspäten. Nur die planmäßige Durchführung des Ersatzfluges hätte die Airline von der Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 Euro befreit.

Quelle: tip.de und cibt.com