Blitzeinschlag rechtfertigt keine Flugverspätung
Wird ein Flugzeug einer Airline vom Blitz getroffen und kommt es dadurch zu einer Verspätung beim anschließenden Einsatz der Maschine, haben Passagiere Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Erding hervor (Az.: 3 C 719/12).
Im vorliegenden Fall startete die Maschine nach einem Blitzeinschlag erst mit einer dreistündigen Verspätung und kam auch entsprechend verspätet am Zielort an. Die Fluggesellschaft hatte zuvor die Forderungen der Passagiere auf eine Ausgleichszahlung mit der Begründung zurückgewiesen, dass mit dem Blitzeinschlag, der mehrere technische Kontrollen erforderlich machte, ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen habe, der sie von den Zahlungsforderungen der Kunden befreie.
Die Richter wiesen diese Argumentation zurück. Ihrer Ansicht nach habe die Airline nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine Verspätung zu vermeiden. Wenn in der eigenen Flotte kein weiteres Flugzeug verfügbar gewesen sei, hätte eine Maschine gechartert werden können. Grundsätzlich dürften die engen Zeitpläne der Airline beim Einsatz der Flugzeuge sich nicht nachteilig auf die Reisenden auswirken. Das Risiko für dadurch entstehende Verspätungen trage allein die Fluggesellschaft.
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Quellen: www.cibt.de und www.tip.de
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