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Türkei: Neues Gesetz soll Investitionen erleichtern

Die Türkei hat im Februar 2018 ein neues Gesetz über die Änderung einiger Gesetze zur Verbesserung der Investitionsbedingungen (Gesetz Nr. 7099) erlassen. Es umfasst auch Änderungen des türkischen Handelsgesetzbuches (tHGB).Ab sofort müssen Unternehmer zur Registrierung eines Betriebs gemäß Art. 40 Abs. 2 des türkischen Handelsgesetzbuches (tHGB) bei der Registerbehörde den Handelsnamen (Firma) einreichen sowie ihre Unterschriften leisten. Vor den Gesetzesänderungen mussten die Unterschriften, die bei der Registerbehörde abzugeben waren, notariell beglaubigt werden. Dieses Erfordernis hat Art. 21 Gesetz Nr. 7099 nun gestrichen. Für den Fall, dass es sich bei dem Handelsbetrieb um eine Gesellschaft handelt, mussten die Unterschriften der gesetzlichen Vertreter ebenfalls notariell beurkundet werden. Auch das ist nun nicht mehr erforderlich.

Eröffnungsbilanz erfolgt nur noch über Registrierungsbehörde

Im Prozess  zur Gründung einer türkischen Limited Company oder einer türkischen Joint Stock Company darf nach dem geänderten Art. 64 Abs. 3 tHGB nur noch die Registerbehörde die Eröffnungsbilanz bestätigen. Zuvor gab es die Möglichkeit, dass ein Notar die Eröffnungsbilanz bestätigt. Gemäß Art. 22 Gesetz 7099 ist dies nicht mehr möglich.

Artikel 575 tHGB bestimmt die Formerfordernisse des Gesellschaftsvertrags einer Limited Company nach türkischem Recht. Nach der Änderung ist eine notarielle Beurkundung nicht mehr verpflichtend. Stattdessen müssen die Unterschriften der Gründer vor einer zugelassenen Person der Registerbehörde geleistet werden (Art. 24 Gesetz Nr. 7099).

Dasselbe gilt für den Gründungsvertrag einer Limited Company. Anstelle der notariellen Beglaubigung tritt hier die Abgabe der Unterschriften in Anwesenheit einer hierfür zugelassenen Person der Registerbehörde (Art. 25 Gesetz 7099 zur Änderung von Art. 585 tHGB).

Eine weitere Änderung betrifft ebenfalls Art. 585 tHGB. Danach befreit Art. 25 Gesetz Nr. 7099 die Gründer einer türkischen Limited Company von der Pflicht, vor der Registrierung der Gesellschaft 25 Prozent des Nominalwerts der gezeichneten Bareinlagen einzuzahlen.

Weitere Informationen enthält der Artikel von Germany Trade and Invest (GTAI).