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Reiserücktrittsversicherung: Ausschlussklausel für psychische Erkrankungen

Bei der Wahl einer Reiserücktrittsversicherung sollten Personen mit depressiven Erkrankungen unbedingt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGB) prüfen, ob es eine Ausschlussklausel für psychische Erkrankungen gibt.

Die Patientenorganisation Deutsche DepressionsLiga e.V. hat sieben verschiedene Anbieter von Reiserücktrittsversicherungen angeschrieben und um Information zu eventuellen Ausschlussbedingungen bei psychischen Erkrankungen gebeten. Anlass für diese Erhebung war ein Urteil des Münchner Amtsgerichts, das den Ausschluss von psychisch Erkrankten in den AGB von Reiserücktrittsversicherungen als rechtskonform beurteilt.

Mindestens vier Reiseversicherer ohne Ausschlussklausel

Wie sich in der Erhebung zeigte, gibt es Unterschiede bei den Versicherungen. Auf die Anfrage der Deutschen DepressionsLiga e.V. zu Ausschlussklauseln haben von sieben Versicherungen folgende fünf geantwortet: Die Travel Protect Reiseversicherung, die Union Reiseversicherung (URV), die „Travelsecure“ der Würzburger Versicherungs-AG, die ERV und die TAS Online-Reiseversicherung. Die Versicherungsbedingungen der ADAC Reiserücktritts-Versicherung wurden im Internet abgerufen.

Folgende vier Reiserücktrittsversicherungen haben keine Ausschlussklausel für psychische Erkrankungen:

  • „Travelsecure“ der Würzburger Versicherungs-AG
  • Travel Protect Reiseversicherung
  • Union Reiseversicherung (URV)
  • ADAC Reiserücktritts-Versicherung

Als Nachweis erforderlich ist im Fall eines Reiserücktritts aufgrund einer psychischen Erkrankung das Attest eines Facharztes für Psychiatrie.

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