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Nur erhebliche Auswirkungen von Unruhen rechtfertigen Kündigung

Kommt es im Reiseland zu länger anhaltenden politischen Unruhen und Demonstrationen, liegt zwar ein Fall von höherer Gewalt vor, die Kündigung des Reisevertrages ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn diese Unruhen auch eine erhebliche Auswirkung auf die ursprünglich geplante Reise haben. Das verdeutlicht ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 4 C 545/13).

Im vorliegenden Fall kündigte eine Urlauberin ihre Pauschalreise nach Ägypten wegen der Massendemonstrationen des Sommers 2013. Der Reiseveranstalter wertete dies allerdings nur als Stornierung und zog ihr deshalb eine Gebühr in Höhe von 400 Euro ab. Die Kundin forderte aber den vollen Reisepreis zurück und ging vor Gericht.

Unruhen im Sinne eines Sicherheitsrisikos

Das Gericht wies ihre Klage jedoch ab. Zwar wertete es die Demonstrationen aufgrund ihrer Dauer und Intensität als einen Fall höherer Gewalt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) laut Paragraf 651 j. Eine Kündigung der Reise sei jedoch nur dann zulässig, wenn erhebliche Auswirkungen der Unruhen auf die konkrete Reise zu erwarten seien. Und diese Gefährdung müsse dem Gericht plausibel vorgetragen werden, also etwa das Vorliegen eines unzumutbaren Sicherheitsrisikos für den Reisenden. Das habe die Klägerin in diesem Fall versäumt.

Quellen: www.cibt.de und www.tip.de

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