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Keine Ausgleichszahlung bei verspäteter Landeerlaubnis

Verpassen Reisende nach einem pünktlich gestarteten Flug, dem die Landeerlaubnis nicht gleich erteilt wird, ihren Anschlussflug und kommen sie deshalb erst mit einer Verspätung von drei Stunden an, haben sie trotzdem keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung. Das geht aus einem jetzt gefällten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: X ZR 115/12) hervor. Im betreffenden Fall verspätete sich der Flug des späteren Klägers von Hamburg über Paris nach Atlanta, weil das in Hamburg pünktlich gestartete Flugzeug aufgrund des überfüllten Luftraums über Paris zunächst keine Landeerlaubnis erhielt. Dadurch bekam der Geschäftsreisende seinen Anschlussflug nach Atlanta nicht und musste seinen ursprünglich vereinbarten Geschäftstermin um mehrere Tage verschieben. Er trat deshalb auch den Flug nicht an und reiste zurück nach Hause. Von der Fluggesellschaft verlangte er eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro. Das Gericht wies seine Forderung jedoch ab. Denn der Grund für die Verspätung, die verweigerte Landeerlaubnis, falle unter die Kategorie „außergewöhnliche Umstände“ und in diesem Fall stehe dem Reisenden auch keine Ausgleichszahlung zu.

Quellen: www.cibt.de und www.tip.de

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