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Geschäftsreisen ins Ausland
© Gustavo Fring - pexels.com

Geschäftsreisen ins Ausland in Corona-Zeiten: Das ist zu beachten

Viele Unternehmen schicken wieder Mitarbeiter auf Geschäftsreisen ins Ausland. Dabei sollten sowohl die einzelnen Gesellschaften als auch deren Mitarbeiter einige Punkte zwingend beachten. Welche das sind, hat die IHK Köln zusammengestellt.

Das Auswärtige Amt hat die Covid-19-Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen ins Ausland bis 14. September 2020 verlängert – ausgenommen sind die meisten Länder der EU, Schengen-assoziierte Staaten (Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein) und Großbritannien. 

Die Entwicklung in einzelnen Ländern oder Regionen kann sich jederzeit plötzlich ändern. Daher sollten Unternehmen vor Geschäftsreisen – in ein EU-Land oder ein Drittland – unbedingt die aktuellen Einreisebedingungen beziehungsweise -beschränkungen prüfen. Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandshandelskammern informieren über die geltenden Bestimmungen und Rahmenbedingungen. 

Unabhängig von der aktuellen Situation müssen Firmen weiterhin die Entsendevorschriften und Meldepflichten der einzelnen EU-Länder berücksichtigen (lesen Sie hierzu auch diesen Fachbeitrag als PDF). Diese beinhalten die Vorabmeldung von Entsendeeinsätzen, die Einhaltung lokaler Arbeitsbestimmungen und das Vorhalten von Unterlagen. Die Entsenderegeln in der EU finden Sie auf dieser Internetseite.

Video zu den neuen Entsendevorschriften bei Geschäftsreisen und Mitarbeitereinsätzen im Ausland

 

Geschäftsreisen ins Ausland
Omer Dotou (BDAE Consult) erläutert im Interview mit Expat-News-Chefredakteurin Anne-Katrin Schwanitz, was die neue Entsenderichtlinie für Geschäfstreisen ins Ausland bedeutet.

Im Sommer 2018 hat die Europäische Kommission die reformierte Entsenderichtlinie (96/71/EG) veröffentlicht. Die EU-Staaten haben nun bis zum 30. Juli 2020 Zeit, diese in nationales Recht umzuwandeln.

Unter dem Titel „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ ist die Reform der Entsenderichtlinie bereits seit einiger Zeit Thema bei international tätigen Unternehmen. Sie hat Auswirkungen auf rund 2,3 Millionen in Europa entsandte Arbeitnehmer. Allein deutsche Unternehmen entsenden jährlich mehr als eine viertel Million Angestellte in ein anderes EU-Land. Fast noch einmal doppelt so viele (konkret: 440.065) europäische Arbeitnehmer werden jährlich nach Deutschland entsandt.

So sinnvoll die Reform auch ist – für HRler bedeutet sie vor allem zunächst Mehrarbeit. Auch sorgt sie für Verunsicherung hinsichtlich der damit verbundenen Auswirkungen sowohl für die Unternehmen als auch für deren entsandte Mitarbeiter. Auslandsexperte Omer erläutert in diesem Interview, was genau sich mit der neuen Entsenderichtlinie für Unternehmen ändert, die Mitarbeiter im Ausland einsetzen.

Zum Video

Positivliste für Geschäftsreisen ins Ausland

(Wieder-)Einreise nach Deutschland: Einreisen aus Drittstaaten mit geringem Infektionsgeschehen, die auf einer gemeinsamen Positivliste der EU aufgeführt werden, sind ohne Einschränkungen möglich. Die Staatenliste wird zweiwöchentlich aktualisiert.

Deutschland gestattet die unbeschränkte Einreise aufgrund der Positivliste derzeit für folgende Staaten:

  • Australien
  • Georgien
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Ruanda
  • Thailand
  • Tunesien
  • Uruguay

Abhängig von der gegenseitigen Gewährung von Einreisemöglichkeiten sind Dienstreisen erlaubt für:

  • China
  • Japan
  • Südkorea

Einreisen aus Staaten, die nicht auf der Positivliste stehen, sind nur mit wichtigem Reisegrund möglich. Weitere Informationen dazu und zu Quarantänebestimmungen hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht.

Seit dem 1. August 2020 kann sich jeder, der aus dem Ausland nach Deutschland einreist, binnen 72 Stunden kostenlos bei seinem Gesundheitsamt oder durch einen niedergelassenen Arzt auf das Coronavirus testen lassen. Die Möglichkeit freiwilliger kostenloser Tests für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten endet zum Ende der Sommerferien aller Bundesländer mit dem 15. September 2020.

Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss seit dem 8. August 2020 einen Test auf das Coronavirus machen, oder ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegen. Das gilt auch für Auto- und Zugreisende. Nach der Rückkehr müssen sich alle nicht negativ getesteten Reisenden direkt zu Ihrem Zielort begeben. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, müssen sie sich selbst zu Hause isolieren (häusliche Quarantäne). Die konkrete Umsetzung erfolgt durch die Bundesländer.

Quarantäne-Verkürzung ab Oktober 2020

Ab dem 1. Oktober soll die Quarantäne frühestens nach fünf Tagen mit einem Negativtest aufgehoben werden können. Das haben Bund und Länder am 27. August beschlossen. Bund und Länder betonen außerdem, wo immer möglich, auf Reisen in ausgewiesene Risikogebiete zu verzichten. 

Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich in Quarantäne begeben und sein zuständiges Gesundheitsamt informieren. Detaillierte Informationen zur Quarantäne und Testpflicht sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit zu finden. Eine Liste der Risikogebiete befindet sich auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts. Auch mehrere Regionen in EU-Staaten zählen zu den Risikogebieten.

Sicherheitshinweise für Dienstreisen

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat Prüftipps für Arbeitnehmer zusammengestellt, die  im Rahmen einer Dienstreise ins Ausland entsandt werden sollen. Ein ausführliches PDF steht hier zum Download bereit.

  • Prüfen Sie kritisch, welche Auslandsreise tatsächlich notwendig ist für Ihr Unternehmen. Das gilt insbesondere für Reisen in Risikogebiete.
  • Legen Sie fest, wer in Ihrem Unternehmen Auslandsreisen genehmigt und welche Dokumente dazu vorliegen müssen.
  • Informieren Sie sich regelmäßig über länderspezifischen Reisehinweise und aktuelle Reisewarnungen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes. Hilfreich kann auch der Kontakt zu örtlichen Ansprechpartnern sein.
  • Ermitteln Sie in der Gefährdungsbeurteilung, ob die Bedeutung der Reise in einem angemessenen Verhältnis zu den Reiserisiken steht und welche zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Beschäftigten erforderlich sind.
  • Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen. Informationen dazu liefert eine Schrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
  • Bedenken Sie die speziellen Ein- und Ausreiseregeln, wie zum Beispiel eine Corona-Testung am Zielflughafen.
  • Treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass der oder die Beschäftigte einen medizinisch betreuten Rücktransport benötigt.
  • Lassen Sie sich von Ihrer Betriebsärztin/Ihrem Betriebsarzt oder anderen Fachmedizinern und Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten.
  • Bestehen Sie auf eine Einweisung über die Hygieneregelungen und Schutzmaßnahmen bei Auslandsreisen.