Flugverspätungen werden nicht doppelt entschädigt
Kommt es zu erheblichen Flugverspätungen, haben Reisende Anrecht auf eine Ausgleichszahlung entsprechend der EU-Fluggastrechteverordnung, jedoch kann dann nicht noch zusätzlich eine Reisepreisminderung gefordert werden. Das geht aus einem kürzlich gefällten Urteil des Amtsgerichts Rostock hervor (Az.: 47 C 256/12).
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar auf dem Rückflug einer Kreuzfahrt von Dubai nach Düsseldorf eine Verspätung von 25 Stunden. Dafür erhielten sie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1200 Euro. Das genügte der Klägerin jedoch nicht, sie verlangte zusätzlich noch eine Reisepreisminderung um fünf Prozent, in diesem Falle also etwa 480 Euro.
Das ging den Richtern jedoch zu weit. Die Ausgleichszahlung überschritt diesen Betrag, damit entfalle ein weiterer Anspruch. Denn grundsätzlich müssten Ausgleichszahlung nach dem EU-Recht und Schadenersatzansprüche miteinander verrechnet werden, damit Kunden nicht für den gleichen Mangel mehrfach Entschädigungszahlungen erhielten. Eine doppelte Entschädigung sehe weder das deutsche noch das europäische Recht vor.
Kein Schadensersatz bei Flugausfall wegen Vogelschlags
Anschlussflug wegen verspäteter Maschine verpasst: Airline muss zahlen
Entschädigung bei Flugverspätung: Die Verbraucherrechte
Fuggastrechte: Kein Schadensersatz bei Landeverzicht aufgrund von Unwetter
Keine Kreditkarte: Airlines dürfen Flug nicht verweigern
Kein Schadenersatz bei Flugausfall nach Schneefällen
Abbruch des Fluges ist Annullierung
BGH-Urteil: Auch ohne Gepäckschein muss Airline Verlust ersetzen
Quellen: www.cibt.de und www.tip.de
Foto: © Mihalis A. – Fotolia.com