Werbungskosten bei Umzug ins Ausland absetzbar
Immer wieder kommt es vor, dass Personen ihren Familienwohnsitz aus privaten Gründen weg vom Arbeitsort an einen anderen Ort verlegen, zum Beispiel wegen günstigerer Lebenshaltungskosten, Wohnen im Grünen, Erwerb eines Eigenheims oder Ähnliches. Wenn Sie nun diesen Wegzug wieder rückgängig machen wollen und an den Beschäftigungsort zurückkehren, müssen Sie mit Problemen bei der Anerkennung Ihrer Umzugskosten rechnen.
Denn das Finanzamt könnte argumentieren, dass der Rückumzug ein privater Vorgang sei, und die Kosten ablehnen.
Private Gründe für Auslandsaufenthalt
Das Niedersächsische Finanzgericht hat eine erfreuliche Entscheidung zugunsten der Steuerzahler gefällt: Wird der Wohnsitz aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt und nach Jahren wieder an den Arbeitsort zurückverlegt, um die berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen, kann der Umzug beruflich veranlasst sein. Die Umzugskosten sind dann als Werbungskosten absetzbar (FG Niedersachsen vom 30.4.2012, 4 K 6/12).
Beruflich veranlasster Arbeitsort entscheidend
Im betreffenden Fall war eine Lehrerin ohne Bezüge beurlaubt und hatte ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt – aus privaten Gründen. Fünf Jahre später wurde sie wieder an der alten Schule tätig und zog wieder zurück an den Arbeitsort.
Die Entscheidung: Beruflich veranlasst ist ein Umzug, der aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erfolgt oder die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist. „Für den hier vorliegenden Fall, dass eine Arbeitnehmerin nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt in das Inland zurückkehrt, um ihre berufliche Tätigkeit wiederaufzunehmen, kann keine andere Beurteilung gelten“, heißt es weiter in der Begründung.
Der Werbungskostenabzug gilt unabhängig davon, ob die Lehrerin während ihres Auslandsaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auf welchen Gründen ihr Entschluss zur Rückkehr ins Inland beruht. Selbst wenn der Begründung und der späteren Wiederaufgabe des ausländischen Wohnsitzes private Motive zugrunde gelegen haben sollten, würde dies nichts daran ändern, dass die Rückverlegung des Wohnsitzes an den inländischen Beschäftigungsort die notwendige Voraussetzung für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit der Lehrerin und damit durch diese veranlasst war.
Quelle: www.steuernsparen.de