Finanzamt darf nach Auswanderung nicht auf Abfindung zugreifen
Zieht ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit seiner Abfindung ins Ausland, wird er im neuen Wohnsitzland besteuert.
Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts München (Az.: 8 K 858/08) jedoch nur dann, wenn die Abfindung erst nach dem Wegzug des Ex-Mitarbeiters ausgezahlt wird. Weitere Bedingung: Der Fiskus muss per Doppelbesteuerungsabkommen überhaupt die Erlaubnis haben, auf die Abfindung zugreifen zu dürfen, wie es etwa in der Schweiz oder in Österreich der Fall ist.
Im entsprechenden Rechtsstreit konnte das deutsche Finanzamt damit keine Steuern mehr verlangen. Der Steuerzahler hatte 2005 eine Abfindung ausgehandelt, die er 2006 ausgezahlt bekam – als er bereits in Österreich lebte.
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