Änderung der Auslagen bei Auslandsumzügen
Bei der Berechnung der steuerfreien Umzugspauschalen bei Auslandsumzügen von Mitarbeitern ist Achtung geboten. Mit Einführung der neuen Auslandsumzugsverordnung (AUV) sind seit 2013 nicht mehr die Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen gemäß Paragraf 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) Grundlage der Berechnung, sondern vielmehr gelten nun gemäß Paragraf 18 AUV bestimmte Prozentsätze des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13.