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Meldepflicht
© Tom Barrett – unsplash

Meldepflicht für alle Arbeitskräfte startet in den Niederlanden

Die bisherige Meldepflicht galt in den Niederlanden nur beim vorübergehenden Einsatz von Drittstaatsangehörigen. Ab März 2020 müssen alle Arbeitskräfte, die für vorübergehende Dienstleistungen in den Niederlanden tätig sind, gemeldet werden.

Die Meldepflicht gilt im modifizierten Umfang auch für bestimmte Selbstständige, die vorübergehend in den Niederlanden Dienste leisten. Das betrifft zum Beispiel Selbstständige in der Landwirtschaft, im Baugewerbe und im Güterkraftverkehr.

Die Meldung hat elektronisch über die Webseite Posted Worker zu erfolgen, die teilweise auch in deutscher Sprache zur Verfügung steht. Meldungen für Zeiträume ab dem 1. März 2020 können nach heutigem Sachstand ab dem 1. Februar 2020 erfolgen. Einsätze, die vor dem 1. März 2020 angefangen haben, müssen nicht nachgemeldet werden.

Ausnahmen bei der Meldepflicht

Von der Meldepflicht sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen. Es handelt sich dabei zum Beispiel um die Installation einer Maschine durch Fachkräfte, wenn diese Installation wesentlicher Teil des Kaufvertrags über die Maschine war und die Installation nicht länger als acht Tage dauert. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für das Baugewerbe.

Von der Meldepflicht ausgenommen sind auch bestimmte Wartungs- und Reparaturarbeiten. Auch der Besuch von wissenschaftlichen Kongressen und die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen sind nicht meldepflichtig. Für bestimmte Arbeitskräfte wie Journalisten, Künstler, Sportler und Forscher gelten ebenfalls Ausnahmen.

Die Ausnahmen von der Meldepflicht unterliegen überwiegend zeitlichen Einschränkungen, die aber relativ großzügig bemessen sind. Für eine dringend erforderliche Wartung von in die Niederlande gelieferten Maschinen durch Arbeitskräfte des Lieferanten gilt zum Beispiel ein meldefreier Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Wochen pro Zeitraum von 36 Wochen.

Arbeitskräfte aus Drittstaaten

Die Ausnahmen von der Meldepflicht gelten allerdings nicht für Drittstaatsangehörige. Deren Einsatz in den Niederlanden muss nach wie vor immer gemeldet werden. Die Niederlande schließen sich mit der Einführung der Meldepflicht anderen EU-Mitgliedsstaaten wie Belgien, Frankreich und Schweden an, die schon seit längerem eine Meldepflicht kennen.

Einschätzung der DNHK

Die Meldepflicht wird vordergründig damit gerechtfertigt, dass die Einhaltung der lokalen Arbeitsbedingungen gegenüber entsandten Arbeitskräften durch eine bessere Kontrolle sichergestellt werden soll. Es gibt bisher aber keine belastbaren Nachweise dafür, dass die Meldepflicht dazu hinreichend geeignet ist.

In der Annahme, dass sich die meisten Unternehmen rechtstreu verhalten möchten, wäre daher die wohl vorrangig zu treffende Maßnahme gewesen, ausreichend Informationen in verschiedenen Sprachen zu den lokalen Arbeitsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Daran fehlt es aber leider noch ganz erheblich.

Die bisher auf der Webseite des niederländischen Ministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlichten englischsprachigen Tarifbedingungen, die im Rahmen der Arbeitnehmerentsendung beachtet werden müssen, betreffen nämlich nur einen kleinen Teil der Betriebszweige. Es handelt sich zudem insgesamt um abgelaufene Tarifverträge.

Es wäre daher dringend erforderlich, dass die im Rahmen der Arbeitnehmerentsendung einzuhaltenden Bedingungen umfassend in mehreren Sprachen auf einer leicht zugänglichen Webseite veröffentlicht werden.

Im Interview zur neuen EU-Entsenderichtlinie mit Omer Dotou, Leiter Unternehmensberatung internationale Mitarbeiterentsendung des BDAE, finden Sie weitere Informationen, mit welchen Schwierigkeiten Arbeitgeber zukünftig rechnen müssen.

Quelle: DNHK