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zu heiße Suppe im Flugzeug
© mansong - AdobeStock

Zu heiße Suppe im Flugzeug: Airline muss keinen Schadensersatz zahlen

Verbrennt eine Flugpassagierin an einer zu heißen Suppe während eines Fluges, so muss die Fluggesellschaft kein Schadensersatz zahlen, wenn die Klägerin eine erhebliche Mitverantwortung zuzurechnen ist. Dies hat das Landgericht Köln in einem Urteil entschieden (Az. 21 O 299/20).

In dem vorliegenden Fall reiste eine Passagierin im Herbst 2019 von München nach New York. Etwa 90 Minuten vor der Landung wurde ihr eine Steinpilzsuppe abgefüllt in einer Porzellanschale angeboten. Die Sessel in der von der Klägerin gebuchten Business Class verfügen über ein festes Tablett, das aus einer Seitenlehne, im Fall der Klägerin aus der linken Armlehne, herausgeklappt werden kann. Die Suppenschale wurde wie üblich, auf einem Tablett mit Besteckrolle inklusive Löffel und fester Leinenserviette gereicht. Zur tatsächlichen Temperatur haben Passagierin und Airline unterschiedliche Auffassungen.

Heiße Suppe im Flugzeug verursachte Verbrennungen

Beim Verzehr kippte dann heiße Suppe auf den Brustbereich der Passagierin, die nach der Landung eine Klinik aufsuchte. Dort diagnostizierten das medizinische Personal Verbrennungen zweiten Grades im Brustbereich diagnostiziert. Die Klägerin behauptete, sie hätte die Suppe in aufrechter Position sitzend gegessen und sie habe bereits an den Fingerkuppen gespürt, dass diese viel zu heiß sei.

Die zu hohe Temperatur hätte den Servierkräften auch auffallen müssen, so ihre Argumentation vor Gericht, da sie schon vor dem Servieren die Suppenschüsseln auf die Temperatur hätten kontrollieren müssen. Sie sei aufgestanden und in den Toilettenbereich gegangen. Hier habe sie sich abgewaschen und die Suppenreste von der Kleidung entfernt. Sie habe dann nach kaltem Wasser beziehungsweise Crusheis und einer Serviette verlangt. Man habe ihr aber lediglich nach einiger Verzögerung einen Becher mit Eiswürfeln und eine Papierserviette gebracht. Erst auf nochmaliges Verlangen sei dann eine Stoffserviette gebracht worden, sowie Crusheis. Auf ihre Bitte hin, ihr Brandsalbe zu geben, hatte ihr die Stewardess gesagt, man habe keine Brandsalbe an Bord.

Keine Notversorgung am Gate

Das Flugpersonal habe auch keinen Arzt ausgerufen oder sonst Hilfe angeboten, klagte die Passagierin. Vor der Landung habe sie nach einer ärztlichen Versorgung nach der Landung verlangt. Eine Notversorgung am Gate sei verneint worden. Dies sei nicht möglich. Man habe ihr dann empfohlen, das Jamaika Hospital in New York aufzusuchen. Dies sei allerdings keine Spezialklinik für Verbrennungen. Insofern wäre diese Adresse für sie nicht geeignet gewesen. Sie habe sich dann, aufgrund eigener Erkundigungen, bei einer Spezialklinik für Verbrennungen gemeldet und sei dort – was unstreitig ist- behandelt worden.

In der Folge verlangte die Passagierin Schadensersatz für die Verletzung und für die erlittenen psychischen Folgen. 

Die Airline war jedoch der Ansicht, dass die Passagierin eine erhebliche Mitschuld an dem Vorfall habe. Die Art und Weise, wie die Suppe erwärmt wurde, sei ein gängiges Verfahren, bei dem Suppen vom jeweiligen Cateringbetrieb gefroren oder stark gekühlt angeliefert und kurz vor dem Servieren in einem Heißluftofen gemäß den Anweisungen des Caterers erwärmt werden. Dabei wird die Aufheizdauer so bemessen, dass eine zu hohe Temperatur vermieden wird. Andernfalls würde sich der Geschmack verändern und es sei zudem nicht mehr möglich , die Porzellanschalen anzufassen und auf den Tabletts zu platzieren.

Eigenverantwortung von Flugpassagieren gefragt

Genauso sei auch im vorliegenden Fall verfahren worden. Den Passagieren würden sämtliche Getränke und Speisen mit der gebotenen Sorgfalt angereicht und dazu gehöre auch, dass Suppenschüsseln nicht bis zum Rand gefüllt werden. Ein solches Vorgehen sei auch deshalb auszuschließen, weil es das Servieren an Bord erheblich erschweren und bei den Passagieren optisch einen unschönen Eindruck hinterlassen würde. Vielmehr habe das Flugpersonal beobachtet, dass die Klägerin in einer stark zurückgeneigten Position saß, als sie die heiße Suppe im Flugzeug zu sich nahm. 

Das Gericht folgte der Argumentation der Airline und lehnte die Schadenersatzforderung ab. Die Passagierin hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie sich erstens in aufrechter Position befunden und zweitens die Temperatur der Suppe vorher überprüft hätte. Es sei fahrlässig, eine Suppenschale anzuheben, ohne vorher die Temperatur zu überprüfen.

In einem anderen Fall (OLG Frankfurt a.M., AZ: 16 U 170/13) hatte eine Klägerin Recht bekommen. Dabei ging es um eine allergische Reaktion aufgrund eines dampfenden Erfrischungstuches.

Hintergrund: Schadensersatz nach Verbrühung durch zu heißen Kaffee bei McDonald’s

Legendär ist das Urteil im Fall McDonalds aus dem Jahr 1992, als ein Gericht der 79 Jahre alten Stella Liebeck Schadensersatz in Höhe von 2,7 Millionen US-Dollar zusprach. Diese hatte sich mit Kaffee bei McDonalds stark verbrannt und ursprünglich nur die Differenz zwischen den Behandlungskosten und den Leistungen der gesetzlichen US-Krankenversicherung für Senioren (Medicare) eingeklagt. Weniger bekannt ist allerdings, dass Liebecks Kaffee tatsächlich heißer war (zwischen 82 und 88 Grad Celsius) als normalerweise die Trinktemperatur ist (zwischen 50 und 70 Grad Celsius).