Keine Entschädigung nach verspätetem Flug durch Randale
Verspätet sich ein Flug, weil es aufgrund von Randale auf dem vorangehenden Flug zu einer Zwischenlandung gekommen war und die Piloten den Flug erst nach der erforderlichen Mindestruhezeit fortsetzen konnten, haben die Passagiere keinen Anspruch auf Entschädigung im Sinne der Fluggastrechteverordnung. Das verdeutlicht ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 30 C 1066/14(32)).
Im betreffenden Fall war der Flug des späteren Klägers von Punta Cana nach Frankfurt am Main erst mit einer Verspätung von 17 Stunden am Zielort eingetroffen. Bereits auf dem Hinflug von Frankfurt am Main nach Punta Cana musste die Maschine zwischenlanden, weil ein stark alkoholisierter und unter Drogen stehender Fluggast randalierte und auf einer Zwischenlandung in Terziera den örtlichen Behörden übergeben werden musste. Die dadurch entstandene Verspätung führte dann in Punta Cana dazu, dass die Piloten den Rückflug erst nach Einhalten ihrer Ruhezeit erheblich verspätet antreten konnten.
Verspätung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands
Die Richter wiesen jedoch die Klage des Reisenden auf eine Entschädigungszahlung ab. Ihrer Ansicht nach habe die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. Der Airline sei nicht nachzuweisen gewesen, dass der Passagier bereits beim Einstieg stark alkoholisiert gewesen sei. Auch sei es für die Fluggesellschaft unzumutbar, am Ort der Zwischenlandung eine Ersatzcrew bereitzuhalten. Eine Ersatzmaschine habe sie dort ebenfalls nicht chartern müssen.
Quellen: www.cibt.de und www.tip.de
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