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Coronazeit
© famveldman - AdobeStock

In Coronazeit: Flugreise mit Trennungskindern nur noch mit Zustimmung beider Elternteile möglich

In der aktuellen Coronazeit müssen getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Kindern beide einer Flugreise zustimmen, wenn die Kinder diese mit antreten sollen.  Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig kürzlich entschieden (Az. 2 UF 88/20).

Bislang konnte grundsätzlich der jeweils betreuende Elternteil alleine entscheiden, ob das gemeinsame Kind eine Flugreise antreten darf oder nicht. Voraussetzung war, dass die Reise nicht mit Gefahren oder Nachteilen für das Kind verbunden war. Im juristischen Sinne handelte es sich dabei um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, die keiner Zustimmung des anderen getrennt lebenden Elternteils bedurfte. Bis dato boten Flugreisen ins europäische Ausland nur selten Anlasse für Streitigkeiten unter getrennten Eltern. Dies ist in Zeiten der Coronapandemie nun anders, wie das Urteil zeigt.

Zustimmung auch nötig, wenn keine Reisewarnung besteht

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Mutter in den Sommerferien eine Flugreise nach Mallorca mit den beiden gemeinsamen Kindern gebucht. Damit war der Vater jedoch nicht einverstanden. Er zog vor Gericht und bekam Recht. Die Begründung der Richter: Auch wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel bestehe, führe die Ausbreitung von Covid-19 weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und sorgt für Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.

Hinzu komme, dass nach wie vor die Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgt seien und keine Planungsverlässlichkeit bezüglich eines gebuchten Rückfluges gewährleistet sei. Wenn es erneut zu staatlich notwendigen Reaktionen auf Ausbrüche des Virus komme, bestehe die Gefahr längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland. Das könne zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen. Überdies gebe es weiterhin Unsicherheiten über die Infektionswege des Coronavirus, weshalb auch nicht geklärt sei, welche konkrete, gegebenenfalls erhöhte Ansteckungsgefahr im Zusammenhang mit Flugreisen beständen.

Quarantäne in Coronazeit kann Kindeswohl gefährden

Eine Flugreise ins Ausland müsse in der Coronazeit daher durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entschieden werden. Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis darüber übertragen. Dabei muss sich das Familiengericht an dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall orientieren und die Entscheidungsbefugnis auf den Elternteil übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

Im Jahr 2019 gab es laut Destatis insgesamt 149.010 Scheidungen, bei denen 122.010 minderjährige Kinder betroffen waren.

Diese Rechtsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lagen der Entscheidung zugrunde:

Paragraf 1687 BGB Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.

Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

(…)

Paragraf 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

(…)